Arbeitsrecht Urteile 2018 |
28.12.2018
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG). Dieses regelt die Durchführung einer besonderen mutterschutzspezifischen Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen. Arbeitgeber müssen hiernach für jede Tätigkeit die Gefährdungen beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann.
Diese Pflicht hat jeder Arbeitgeber, also auch derjenige, der zurzeit keine Frauen in seinem Betrieb beschäftigt. Ab dem 1. Januar 2019 droht ein Bußgeld, wenn diese Gefährdungsbeurteilung nicht durchgeführt wird.
Jeder Arbeitgeber muss grundsätzlich schon bei Einrichtung eines Arbeitsplatzes prüfen, ob neben den Maßnahmen des allgemeinen Arbeitsschutzes auch besondere Maßnahmen für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen erforderlich sind. Versäumen Arbeitgeber die Durchführung solcher Gefährdungsbeurteilungen, so droht ihnen ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.