Mietrecht Urteile 2017 |
10.08.2017
Die deutsche Niederlassung eines Internetportals zur Vermittlung privater Unterkünfte muss vorerst keine näheren Auskünfte zu Online-Inseraten geben. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin (VG) mit Beschluss vom 20. Juli 2017 entschieden (Az.: VG 6 L 162.17).
Die Antragstellerin hat ihren Unternehmenssitz in Berlin. Sie gehört zu einem Konzern, der eine weltweit einheitliche Online-Plattform zur Buchung und Vermietung privater Unterkünfte anbietet. Anlass für das für sofort vollziehbar erklärte Auskunftsverlangen des Bezirksamts Pankow von Berlin war ein Inserat für eine Zweiraumwohnung in Prenzlauer Berg zu einem Preis 50 Euro pro Person und Nacht in anonymisierter Form.
Die Antragstellerin wurde aufgefordert, den Namen des Gastgebers sowie die abgerechneten Gebühren zu bestimmten Gästen zu nennen. Als niedergelassene Diensteanbieterin sei sie zur Auskunft verpflichtet. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Antragstellerin damit begründet, dass sie auf das Internetportal keinen Zugriff habe und nicht Diensteanbieterin sei.
Das VG hat die aufschiebende Wirkung des von der Antragstellerin erhobenen Widerspruchs gegen die Auskunftsverfügung wiederhergestellt. Das Bezirksamt dürfe zwar zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskunft von Diensteanbietern verlangen. Die Auskunftspflicht treffe aber nicht die Antragstellerin. Sie sei nicht Diensteanbieterin. Dies sei der Plattformbetreiber, der das Portal zur Nutzung bereithalte, die technische und rechtliche Funktionsherrschaft habe und Vertragspartner der Nutzer werde.
Unerheblich sei, ob auch die Antragstellerin als deutsche Niederlassung auf die Datenerhebung und -verarbeitung Einfluss nehme. Dies betreffe nur die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit. Für die Auskunftspflicht komme es aber darauf an, ob sie als Diensteanbieterin einzuordnen sei. Maßgeblich hierfür sei das sog. Herkunftslandprinzip. Richtige Adressatin einer Auskunftsverfügung sei daher nicht die Antragstellerin, sondern ihre Muttergesellschaft mit Sitz in Irland. Dies ergebe sich auch aus der Nutzerperspektive aus dem Auftritt des Internetportals. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden.
(Quelle: PM des VG)