24.01.2019
Zum 1. Januar 2019 ist das Gesetz zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietanpassungsgesetz, MietAnpG) in Kraft getreten. Im Kern geht es um die folgenden Änderungen:
- Modernisierungskosten können für die Dauer von zunächst fünf Jahren nur noch in Höhe von 8% (bisher 11%) geltend gemacht werden;
- Die Kappungsgrenze für Modernisierungen wird auf 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren festgelegt, für Mietverhältnisse mit einer besonders niedrigen Miete (unter 7 Euro pro Quadratmeter) gilt eine Kappungsgrenze von 2 Euro pro Quadratmeter;
- Für Modernisierungskosten von 10.000 Euro oder weniger, gilt ein vereinfachtes Berechnungsverfahren für die Modernisierungsumlage: Vermieter können 30% der Kosten als Erhaltungsaufwand abziehen und den Rest als Modernisierungskosten umlegen;
- Vermieter sind verpflichtet, ihrem zukünftigen Mieter vor Abschluss des Mietvertrages unaufgefordert Auskunft über diejenigen Umstände zu erteilen, aufgrund derer sie sich auf eine Ausnahme von der Mietpreisbremse berufen wollen. Wird die Auskunft nicht erteilt, kann maximal die nach der Mietpreisbremse zulässige Miete verlangt werden. Wird die Auskunft nachgeholt, können Vermieter sich zwei Jahren später auf die Ausnahme berufen;
- Verstöße gegen die Mietpreisbremse muss der Mieter nur noch mit einfacher Rüge monieren. Bisher war eine qualifizierte Rüge erforderlich. Hat sich der Vermieter auf eine Ausnahme berufen, muss sich die Rüge auf diese Ausnahme beziehen;
- Die mieterfreundlichen Vorschriften des Wohnraummietrechts sind anwendbar auf künftig abgeschlossene gewerbliche Mietverhältnisse über Räume, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anerkannten privaten Trägern der Wohlfahrtspflege angemietet werden, um sie Personen mit dringendem Wohnbedarf zum Wohnen zu überlassen;
- Ordnungswidrig handelt, wer in der Absicht, einen Mieter von Wohnraum hierdurch zur Kündigung oder zur Mitwirkung an der Aufhebung des Mietverhältnisses zu veranlassen, eine bauliche Veränderung in einer Weise durchführt oder durchführen lässt, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
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