Internetrecht Urteile 2013 |
24.01.2013
Kann ein Wirtschaftsgut nicht genutzt werden, hat der Betroffene nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur dann einen Anspruch auf Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit, wenn sich die Funktionsstörung typischerweise signifikant auf die Grundlage der Lebenshaltung auswirkt. Nach diesen Grundsätzen hat der BGH jetzt erstmalig dem Kunden eines Internetanbieter Ersatz für den mehrwöchigen Ausfalls seines DSL-Anschlusses zugesprochen (Urteil vom 24. Januar 2013, Az.: III ZR 98/12).
Das beklagte Telekommunikationsunternehmen hatte bei einer Tarifumstellung des Klägers einen Fehler gemacht. Der konnte deshalb seinen DSL-Internetanschluss vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht nutzen. Über den Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab. Der Kläger verlangte daraufhin, ihm die Mehrkosten für den Wechsel zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons zu erstatten.
Außerdem machte er einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 Euro für jeden Tag geltend, an dem er seinen DSL-Anschluss für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr nicht nutzen konnte. Die Vorinstanz sprach im die verlangten Mehrkosten zu, wies seine Klage aber im Übrigen ab.
Vor dem BGH hatte er jetzt mehr Erfolg, zumindest was den Ersatz für den Ausfall des Internets angeht. Die Nutzbarkeit des Internets sei ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerem auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung sei. Sein Ausfall mache sich signifikant im Alltag eines Großteils der Bevölkerung bemerkbar, so die Richter.
So ersetze es wegen der leichten Verfügbarkeit von Informationen immer mehr andere Medien. Darüber hinaus ermögliche es - etwa über E-Mails oder soziale Netzwerke - den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern und werde verstärkt zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten genutzt.
Einen Schadensersatzanspruch für den Ausfall von Telefax und Festnetztelefon lehnte der BGH indes ab. Der Ausfall des Telefaxes wirke sich im privaten Bereich nicht wesentlich aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt werde.
Die Nutzungsmöglichkeit des Telefons hingegen stelle zwar ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit sei. Dem Geschädigten habe jedoch mit seinem Mobiltelefon ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung gestanden, dessen Mehrkosten der Schädiger auch habe ersetzen müssen.
Der BGH hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Die muss jetzt die Höhe des Schadensersatzes klären, wobei es laut BGH unter anderem auf die marktüblichen, durchschnittlichen Kosten ankommt, die für den vereinbarten DSL-Anschluss ohne Telefon- und Faxnutzung angefallen wären.