Internetrecht Urteile 2015 |
22.10.2015
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat mit Urteil vom 11. August 2015 einen Mann verurteilt, seiner Schwägerin für die Veröffentlichung pornografischer Fotomontagen im Internet ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 Euro zu zahlen (Az.: 13 U 25/15).
Die Klägerin wurde im Oktober 2010 darauf aufmerksam gemacht, dass pornografische Darstellungen ihrer Person auf verschiedenen Websites im Internet veröffentlicht seien. Es handelte sich dabei um Fotomontagen, auf denen ihr Gesicht und die teil- oder vollständig entblößten Körper nackter Frauen in pornografischen Posen zu sehen waren. Teilweise enthielten die Darstellungen sogar den Namen und die Heimatregion der Klägerin.
Die Klägerin verdächtigte ihren Schwager, den Beklagten, und erstattete gegen ihn Strafanzeige. Im Zuge des polizeilichen Ermittlungsverfahrens wurde das Wohnhaus des Beklagten durchsucht. Man beschlagnahmte mehrere Computer und Festplatten. Auf den Festplatten wurden etliche pornografische Dateien und manipulierte Bilder mit dem Gesicht der Klägerin gefunden. Der Beklagte bestritt, damit etwas zu tun zu haben. Er behauptete, die Festplatten hätten frei zugänglich in seinem Arbeitszimmer gelegen. Bisweilen habe er sie auch an Freunde und Verwandte verliehen.
Die Klägerin erhob Klage, mit der sie ihren Schwager auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch nahm. Das OLG hielt den Beklagten für den Urheber der Fotomontagen. Es setzte das Schmerzensgeld auf 15.000 Euro fest, weil höhere Beträge in der Rechtsprechung nur dann zuerkannt würden, wenn das Opfer einer pornografischen oder erotischen Internetveröffentlichung konkrete Beeinträchtigungen (z. B. Telefonanrufe oder Klingeln an der Haustür) erlitten habe. Das sei bei der Klägerin glücklicherweise nicht der Fall gewesen.
(Quelle: PM des OLG)