Internetrecht Urteile 2016 |
25.02.2016
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 entschieden, dass die mithilfe der Funktion "Freunde finden" des Internet-Dienstes Facebook versendeten Einladungs-E-Mails an Personen, die nicht als Facebook-Mitglieder registriert sind, eine wettbewerbsrechtlich unzulässige belästigende Werbung darstellen.
Der BGH hat weiter entschieden, dass Facebook im Rahmen des im November 2010 zur Verfügung gestellten Registrierungsvorgangs für die Funktion "Freunde finden" den Nutzer über Art und Umfang der Nutzung von ihm importierter Kontaktdaten irregeführt hat (Az.: I ZR 65/14)
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände in Deutschland. Die in Irland ansässige Beklagte betreibt in Europa die Internet-Plattform Facebook. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Gestaltung der von ihr bereit gestellten Funktion "Freunde finden", mit der der Nutzer veranlasst wird, seine E-Mail-Adressdateien in den Datenbestand von Facebook zu importieren, und wegen der Versendung von Einladungs-E-Mails an bisher nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen auf Unterlassung in Anspruch.
Der Kläger sieht in dem Versand von Einladungs-E-Mails an nicht als Nutzer der Plattform registrierte Personen eine den Empfänger belästigende Werbung der Beklagten. Er macht ferner geltend, die Beklagte täusche die Nutzer im Rahmen ihres Registrierungsvorgangs in unzulässiger Weise darüber, in welchem Umfang vom Nutzer importierte E-Mail-Adressdateien von Facebook genutzt würden.
Der BGH folgte den Verbraucherschützern. Einladungs-E-Mails von Facebook an Empfänger, die in den Erhalt der E-Mails nicht ausdrücklich eingewilligt haben, stellen eine unzumutbare Belästigung dar. Die Einladungs-E-Mails sind Werbung der Beklagten, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei Facebook registrierenden Nutzer ausgelöst wird, weil es sich um eine von der Beklagten zur Verfügung gestellte Funktion handelt, mit der Dritte auf das Angebot von Facebook aufmerksam gemacht werden sollen.
Die Einladungs-E-Mails werden vom Empfänger nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern als Werbung der Beklagten verstanden. Durch die Angaben, die die Beklagte im November 2010 bei der Registrierung für die Facebook-Funktion "Freunde finden" gemacht hat, hat die Beklagte sich registrierende Nutzer über Art und Umfang der Nutzung der E-Mail-Kontaktdaten getäuscht.
Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis "Sind deine Freunde schon bei Facebook?" klärt nicht darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei Facebook registriert sind. Die unter dem elektronischen Verweis "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert" hinterlegten weitergehenden Informationen können die Irreführung nicht ausräumen, weil ihre Kenntnisnahme durch den Nutzer nicht sichergestellt ist.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 14.01.2016)