Internetrecht Urteile 2018 |
25.01.2018
Das Amtsgericht München (AG) wies durch Urteil vom 9. März 2017 eine Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines über eBay geschlossenen Kaufvertrags zurück (Az.: 274 C 21792/16). Am Abend des 16. Juni 2016 stellte der Beklagte, ein erfahrener eBay-Verkäufer dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, in München über die Internetplattform eBay einen Koffer mit Neuwert von 300 bis 700 Euro zum Sofortkaufpreis von 1 Euro ein.
Kurz darauf nahm der Kläger dieses Angebot an und teilte dem Beklagten anschließend mit, er wolle den Kaufvertrag nun abwickeln. Daraufhin antwortete der Beklagte noch am selben Abend: ''Sorry, das war als eine Auktion gedacht! Leider waren Sie schneller, wie ich den Fehler merkte! Ich werde es von meiner Seite Annulieren, da sie die Zeit der geboten haben wie es bearbeitet wurden ist.''
Der Kläger trat wegen Nichterfüllung vom Kaufvertrag zurück und wollte Ersatz in Höhe des von ihm auf 700 Euro veranschlagten Kofferwertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises von 1 Euro. Der Beklagte behauptet, ihm sei bei der Erstellung des Angebots ein Fehler unterlaufen. Er habe eine Auktion mit einem Startpreis von 1 Euro erst einmal als Vorschau erstellen und noch gar nicht aktivieren wollen. Die Buttons für beide Verkaufsarten seien derart angeordnet, dass eine Verwechslung möglich sei.
Er sei nur kurz auf die Toilette gegangen und habe sich mit seiner Tochter unterhalten, als ihn das Vibrieren seines Handys klar gemacht hätte dass der Koffer bereits verkauft sei. Er habe den Koffer niemals für nur 1 Euro verkaufen wollen, tatsächlich inzwischen über eine eBay-Auktion für 361 Euro anderweitig verkauft. Der Beklagte ist der Ansicht, die oben im Wortlaut wiedergegebene Mitteilung habe jedenfalls als Anfechtung den Kaufvertrag zum Erlöschen gebracht.
Das AG gab dem Beklagten Recht, da bereits kein Kaufvertrag zustande gekommen ist bzw. dieser jedenfalls vom Beklagten wirksam angefochten wurde. Das AG war aufgrund der Angaben des Beklagten, seiner ursprünglichen E-Mail und der eingesehenen Website von eBay davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich einem zu Anfechtung berechtigenden Erklärungsirrtum unterlag, als er sein Angebot einstellte. Nach Inaugenscheinnahme der Website erscheint es durchaus möglich, dass ein Fehler wie vorliegend passiert.
Zum einen liegen die entsprechenden Eintragsfelder bzw. Buttons eng neben- oder übereinander, so dass eine Verwechslung möglich ist. Zudem wechselt eBay offenbar häufig die genaue Gestaltung, so dass auch erfahrene Nutzer den Überblick verlieren können. Schließlich spricht auch die sofortige Reaktion des Beklagten in seiner Mitteilung an den Kläger für die Wahrheitsgemäßheit seiner Angaben. Auch wenn der Beklagte in Abweichung vom Gesetzeswortlaut ''Fehler'' statt ''Irrtum'' und von ''Annulieren'' statt ''anfechten''. geschrieben habe, sei die Verwendung der richtigen juristischen Terminologie für die Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich.
(Quelle: PM des AG)