Internetrecht Urteile 2018 |
22.03.2018
Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat in einem Urteil vom 13. März 2018 zugunsten einer klagenden Zahnärztin gegen das Unternehmen aus München, das das Ärztebewertungsportal www.jameda.de unterhält, entschieden (Az. 26 U 4/18). Das OLG hat auf die Berufung des Unternehmens aus München die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen (LG), mit der ihm untersagt worden war, bei der Patientenbewertung zu verbreiten, die Zahnärztin "verzichte auf eine Aufklärung/Beratung" sowie "ihre Prothetiklösungen seien zum Teil falsch" zwar teilweise abgeändert. Allerdings bleibt das Unternehmen aus München weiterhin dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem Portal zu veröffentlichen, die klagende Zahnärztin verzichte auf eine Aufklärung/Beratung.
Das OLG hat den Beweis durch die Zahnärztin als geführt angesehen, dass ihre Patientin, von der die Bewertung stammt, tatsächlich von ihr aufgeklärt worden ist. Dies ergebe sich aus den zur Akte gereichten Patientenunterlagen über ihre Behandlung bei der Zahnärztin. Wenn danach von einer Aufklärung ihrer Patientin ausgegangen werden könne, sei die Bewertung auf dem Portal, dass die Zahnärztin auf eine Aufklärung/Beratung verzichte, falsch, weshalb dem Unternehmen aus München zu untersagen sei, eine solche falsche Tatsache zu veröffentlichen. Dass allerdings auch die Tatsachenbehauptung ihrer Patientin, die Prothetiklösungen der Zahnärztin seien teilweise falsch, nicht zutreffend sei, hat das OLG nicht feststellen können.
(Quelle: PM des OLG)