Internetrecht Urteile 2018 |
24.05.2018
Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat mit Urteil vom 9. April 2018 über die Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts Meißen (AG) vom 9. Mai 2017 entschieden, mit dem ein Kleinbauer vom Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen worden war, der bei Facebook im Kontext mit der Belegung eines Real-Marktes in Niederau mit Flüchtlingen von ''Drecksvolk'' gesprochen hatte (Az.: 1 OLG 21 Ss 772/17).
Vor dem AG hatte der Angeklagte erklärt, er habe damit nicht alle Flüchtlinge gemeint, sondern konkret solche, die ihm zuvor mehrere Schafe gestohlen und getötet hätten. Das AG hat daraufhin den Angeklagten mit der Begründung freigesprochen, ihm könne nicht widerlegt werden, dass er seine Äußerung nur auf die Schafdiebe bezogen wissen wollte.
Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Dresden Sprungrevision zum OLG eingelegt, wo das Urteil einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhielt. Das OLG führte in seiner Begründung aus, anhand der Urteilsgründe des AG könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen habe, dass die Äußerung allgemein auf ''Asylanten und Flüchtlinge'' bezogen verstanden würde.
Die Prüfung dieser Frage erfordere eine differenzierte Betrachtung und eine Gesamtwürdigung aller Beweismittel, woran es bislang fehle. Deshalb hat das OLG heute das Urteil des AG mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des AG zurückverwiesen.
(Quelle: PM des OLG)