13.12.2018
Am 3. Dezember 2018 trat die Geoblocking-Verordnung in Kraft. Sie soll u. a. den Online-Zugang von Endkunden zu Waren und Dienstleistungen in anderen EU-Mitgliedstaaten regeln und Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden beseitigen.
Geoblocking ist eine Technik, die Internetinhalte und Shoppingseiten für bestimmte Regionen sperrt oder deren Aufruf nur in einigen Ländern zulässt. Über die IP-Adresse kann der Anbieter erkennen, aus welchem Land der Webseitenbesucher kommt. Bekannte Beispiele aus der Praxis:
- die Ländersperre von Youtube beim Abruf von bestimmten Videos
- Streamingdienste (z. B. Netflix) können am Urlaubsort nicht gesehen werden
- Kunden werden beim Versuch, im EU-Ausland z. B. ein günstiges Samsung Galaxy zu kaufen, immer wieder auf die Heimat-Webseiten mit höheren Preisen zurückgeleitet.
Wenn ein Online-Bestellformular z. B. durch eine Kontrollfunktion eine Adresse aus dem EU-Ausland nicht akzeptiert (z. B. in Österreich besteht die Postleitzahl nur aus vier Ziffern, das Bestellformular verlangt aber fünf Ziffern) und damit einen Vertragsschluss automatisch verhindert, stellt dies eine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes oder der Niederlassung dar.
Kunden haben zwar das Recht, mit einem Händler ihrer Wahl im EU-Ausland einen Vertrag abzuschließen, der Händler ist aber nicht dazu verpflichtet, die Ware ins Ausland zu liefern. Allerdings muss er die Abholung der Ware oder aber eine selbstständige Organisation der Lieferung durch den Kunden ermöglichen. Der Händler darf auch freiwillig in bestimmte Länder liefern und bestimmte Länder von der Lieferung ausschließen. Abmahngefahr: Für das jeweilige Land müssen aber die konkreten Lieferkosten angegeben werden.
Eine Formulierung wie ''
Versandkosten auf Anfrage'' wurde in der Vergangenheit bereits häufig abgemahnt. Je mehr von diesen Indizien vorliegen, desto eher kann/muss man von einer Ausrichtung ausgehen. Im Streitfall muss ein Gericht entscheiden. Die AGB müssen für alle Kunden aus dem In- und Ausland gleich sein. So muss z. B. ein Eigentumsvorbehalt in den AGB gegenüber allen Käufern gelten, nicht nur gegenüber Käufern aus dem EU-Ausland.