Internetrecht Urteile 2019 |
17.01.2019
Das Verpackungsgesetz (VerpackG) tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft und löst die Verpackungsverordnung ab. Spätestens ab 1. Januar 2019 müssen daher alle Vertreiber, die sog. ''systembeteiligungspflichtige Verpackungen'' verwenden, bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registriert sein. Vertreiber ist jeder Online-Händler, der seine verpackte Ware an den Käufer verschickt oder jeder Online-Händler, der verpackte Ware aus dem Ausland nach Deutschland importiert.
B2C-Händler sind im Regelfall und B2B-Händler sehr häufig betroffen. Onlinehändler müssen sich also - falls dies bislang noch nicht erfolgt ist - bei einem dualen Entsorgungssystem (z. B. grüner Punkt, Landbell) anmelden und sie müssen sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister persönlich registrieren
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (https://www.verpackungsregister.org/) wurde auch als Kontrollinstrument eingerichtet, um alle Händler zur Teilnahme an einem dualen Entsorgungssystem zu zwingen. Durch die öffentlich einsehbare zentrale Datenbank können ab dem 1. Januar 2019 nicht registrierte Händler schnell entdeckt und abgemahnt werden. Bei Nicht-Registrierung besteht automatisch ein Vertriebsverbot für alle Verpackungen und es droht ein Bußgeld bis zu 200.000 Euro pro Fall.