Internetrecht Urteile 2019 |
31.01.2019
Mit Urteil vom 18. Januar 2019 hat das Landgericht Magdeburg (LG) entscheiden, dass der Verkauf von rezeptfreien, apothekenpflichtigen Medikamenten über die Handelsplattform Amazon keine unlautere geschäftliche Handlung darstellt (Az.: 36 O 48/18).
Der beklagte Apotheker bietet als sog. Marktplatz-Verkäufer über die Handelsplattform Amazon rezeptfreie und apothekenpflichtige Medikamente an, wobei er unter dem Namen seiner Apotheke auftritt. Verkauf und Versand der Medikamente erfolgt nicht über Amazon, sondern über die Apotheke.
Ein anderer Apotheker als Mitbewerber hat den Beklagten darauf verklagt, dass dieser es unterlässt, die Medikamente über Amazon anzubieten. Das LG hat in diesem Vertriebsweg keinen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften gesehen. Es bezieht sich damit auf eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2012, wonach grundsätzlich der Internetversandhandel mit rezeptfreien Medikamenten erlaubt ist. Wenn aber grundsätzlich Internetapotheken erlaubt sind, dann darf ein Apotheker auch als Vertriebsweg den über eine Handelsplattform wählen.
Die Handelsplattform vermittelt auch lediglich den Zugang zum Angebot des Beklagten. An der pharmazeutischen Tätigkeit ist die Handelsplattform nicht beteiligt, da Verkauf und Versand allein durch den Beklagten erfolgen. Der Beklagte betreibt aber eine Apotheke und besitzt die behördliche Erlaubnis zum Versand von Medikamenten.
Ein Gesetzesverstoß liegt auch nicht darin, dass bei es Amazon Kundenbewertungen, sowohl der Medikamente als auch der Apotheke selbst gibt. Jeder Nutzer der Seite kann aber sofort erkennen, dass sich hierbei nicht um Werbung und Bewertungen der Apotheke selbst, sondern um Meinungen der Verbraucher handelt. Damit hat der Beklagte auch nicht gegen Vorschriften der Medikamentenwerbung verstoßen.
(Quelle: PM des LG)