Wirtschaftsrecht Urteile 2018 |
04.10.2018
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Urteil vom 2. Oktober 2018 gegen eine Wurst herstellende GmbH & Co. KG ein Bußgeld in Höhe von 6,5 Millionen Euro und gegen den persönlich haftenden Gesellschafter in Höhe von 350.000 Euro wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verhängt (Az.: V-6 Kart 6/17 (OWi)).
Das OLG hat festgestellt, dass der persönlich haftende Gesellschafter, damals auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, sich an einem auf Dauer angelegten Kartell mit 20 Wurstherstellern zwischen April 1997 und Juli 2009 beteiligt hat, um bei Rohstoffpreiserhöhungen von Schweine- und Geflügelfleisch gegenüber den großen Lebensmitteleinzelhandelsketten möglichst einheitlich und zeitgleich Abgabepreiserhöhungen für ihre Fleischwaren- und Wurstwarenprodukte zu fordern.
Die Absprachen haben sich hierbei u. a. darauf bezogen, den Zeitpunkt der Erhöhung und den Erhöhungsbetrag bzw. die Bandbreite der Erhöhung für bestimmte Produktgruppen (Rohwurst, Kochwurst, Brühwurst, Schinken) abzusprechen. So sollten die durch die Rohstoffpreiserhöhungen entstandenen Mehrkosten an den Lebensmitteleinzelhandel weitergegeben werden, was sonst nicht so zeitnah und auch nicht in der erstrebten Höhe möglich gewesen wäre.
Das OLG hat bei der Bußgeldzumessung zu Lasten u. a. den langen Tatzeitraum, das auf Dauer angelegte Kartell sowie den im Tatzeitraum von der Kartelltat betroffenen Umsatz berücksichtigt. Zugunsten hat das OLG u. a. die "Sandwich"-Position gewertet, in der sich die Wursthersteller zwischen Fleischlieferanten und Lebensmitteleinzelhandel befanden, die lange Verfahrensdauer und die im Ermittlungsverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung.
Der eher untergeordnete Organisationsgrad des Kartells und der Umstand, dass es bei den Absprachen vor allem darum ging, den Einstieg in die Verhandlungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel zu koordinieren, fanden ebenfalls Berücksichtigung.
(Quelle: PM des OLG)