Immobilienrecht Urteile 2013 |
21.03.2013
In seiner Entscheidung vom 21.03.2013 (Az.: 18 U 133/12) hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Abweichung des vom Immobilienmakler genannten Kaufpreises dazu führt, dass der Anspruch auf die Maklercourtage entfällt.
Konkret ging es in dem Verfahren um die Vermittlung eines gewerblich genutzten Grundstückes zum Kauf. Der Kläger und die Beklagte schlossen einen Maklervertrag. Dort wurde eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises vereinbart. Der klagende Makler hatte der Beklagten das Grundstück zum Kauf nachgewiesen. Der Kaufpreis wurde dabei mit 1,1 Millionen Euro angegeben.
Nach mehreren Monaten erwarb die Beklagte das vom Makler vermittelte Grundstück vom Verkäufer. Dabei einigten sich die Vertragsparteien auf einen Kaufpreis in Höhe von 624.750 Euro. Der Kläger machte daraufhin seine Maklerprovision geltend. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Kläger habe den Kaufvertrag nicht vermittelt, da der letztendlich vereinbarte Kaufpreis um fast 50% von dem ursprünglich im Angebot genannten Kaufpreises abweiche.
Nach Ansicht des OLG Hamm hat der klagende Makler einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Provision. Der Makler verdient die Provision, wenn der Hauptvertrag, den er herbeiführen sollte, zustande kommt. Nur dann, wenn die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines anderen Vertrages führt, entsteht der Anspruch auf Provision nicht. Die Differenz beim Kaufpreis ist nicht ohne weiteres dazu geeignet, diese Identität zu beseitigen, so das Gericht.
Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ist von der Identität der Hauptverträge auszugehen. Könnte sich die Beklagte ohne weiteres auf die ihr günstige Differenz berufen und den Provisionsanspruch des Makler damit zum Fall bringen, so ist das treuwidrig. Denn der wirtschaftlich gewollte Erfolg ist gerade auch mit Abschluss des Kaufvertrages eingetreten. Darüber hinaus, so die Richter, ist es für den Nachweismaklervertrag kennzeichnend, dass nicht der Makler, sondern seine Kunden die Vertragsverhandlungen zum nachgewiesenen Vertrag führen.