Immobilienrecht Urteile 2016 |
14.04.2016
Die Vermittlung von Immobiliendarlehen wird erlaubnispflichtig. Das regelt § 34i Gewerbeordnung (GewO). Wer ab dem 21. März 2016 Immobiliendarlehen vermittelt oder über solche Darlehen berät braucht eine besondere Erlaubnis. Es gibt eine Übergangsregelung: Wer über eine Gewerbeerlaubnis zur Vermittlung von Darlehensverträgen verfügt muss die neue Erlaubnis erst zum 21. März 2017 nachweisen.
Der neue § 34i GewO ist mit den Erlaubnispflichten für die Versicherungsvermittlung (§ 34d GewO) und die Finanzanlagenvermittlung (§ 34f GewO) vergleichbar. Die Erlaubnisse erteilt die zuständige Industrie- und Handelskammer. Diese prüft vor allem die Zuverlässigkeit, die Ordnung der Vermögensverhältnisse, die Sachkunde des Antragstellers sowie das Bestehen einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.