Immobilienrecht Urteile 2017 |
16.08.2017
Ein Grundstückseigentümer muss nicht hinnehmen, dass eine das Sonnenlicht reflektierende Photovoltaikanlage des Nachbarn ihn blendet. Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschied mit Urteil vom 21. Juli 2017 zu Gunsten des klagenden Eigentümers (Az.: I-9 U 35/17). Dieser sah wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ganz erheblich beeinträchtigt.
Das OLG folgte der Argumentation des Klägers und stellte eine wesentliche Beeinträchtigung durch das reflektierte Sonnenlicht fest. Es träten an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen (zum Teil als ''Absolut''-blendung, zum Teil jedenfalls als Blendung mit Nachbildern) auf. Die Blendwirkungen erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu zwei Stunden am Tag an. Diese Beeinträchtigung müsste der Kläger nicht dulden.
Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen führe zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht. Auch wenn der Gesetzgeber Photovoltaikanlagen fördere, dürften diese nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft errichtet werden. Die Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaikanlagen sei auch nicht als ortsüblich hinzunehmen. Der Nachbar mit der reflektierenden Photovoltaikanlage ist nun verpflichtet, die Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren.
(Quelle: PM des OLG)