Immobilienrecht Urteile 2018 |
13.09.2018
Mit ihrem erfolglos gebliebenem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wollten die Kläger ihre Nachbarn dazu verpflichten, die Benutzung des Luftraums über dem Grundstück der Beklagten durch einen Kran zur Durchführung der Reparaturarbeiten am Dach des Wohnhauses der Kläger zu dulden. Das Landgericht Coburg (LG) wies die Klage mit Urteil vom 27. September 2017 aus verschiedenen Gründen ab (Az.: 23 O 477/17).
Nach einem Brandschaden musste das Dach des im Eigentum der Kläger stehenden Einfamilienhauses repariert werden. Einer der Kläger hatte deswegen mit den späteren Beklagten, besprochen, dass hierzu wegen der ungünstigen örtlichen Verhältnisse ein Kran den Luftraum über dem Grundstück der Beklagten benutzen darf.
Dies wurde bei den provisorischen Dacharbeiten zunächst auch so praktiziert, bevor die Nachbarn miteinander in Streit gerieten und sich die Beklagten daraufhin an ihre Absprache nicht mehr gebunden fühlten. Ein Kläger behauptete, ohne die Benutzung des Grundstücks der Beklagten würden erheblich höhere Kosten verursacht, weil dann entweder ein größerer und teurer Kran an anderer Stelle aufgestellt werden oder am Grundstück der Kläger eine vorhandene Mauer teilweise abgerissen und später wieder neu errichtet werden müsse.
Die Verweigerung der Zustimmung durch die Beklagten geschehe aus reiner Schikane. Aus Sicht der Beklagten war den Klägern sowohl der Einsatz eines größeren Krans als auch ein teilweises Entfernen ihrer Mauer zuzumuten, weil die hierdurch verursachten Mehrkosten bei Weitem nicht so hoch seien wie von den Klägern behauptet.
Die frühere mündliche Zusage der Beklagten stellt eine bloße unverbindliche Gefälligkeit dar, aus welcher der Kläger keinen Anspruch herleiten kann. Außerdem hatte der Kläger zwar behauptet, dass die Alternativen eines größeren Krans an anderer Stelle oder des teilweisen Abrisses der eigenen Mauer deutlich höhere Kosten verursachen würden, einen Nachweis dafür jedoch nicht erbracht.
Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für das sog. ''Hammerschlags- und Leiterrecht'' nach den einschlägigen Regelungen nicht vor. Hierfür hätte der Kläger gegenüber beiden Beklagten u. a. die beabsichtigten Arbeiten in ihrer konkreten Art und Weise wie auch deren voraussichtliche Dauer mindestens einen Monat vor Arbeitsbeginn anzeigen müssen, was jedoch nicht geschehen war.
Zuletzt erkannte das LG auch keinen Verstoß gegen das Schikaneverbot. Das wäre dann der Fall gewesen, wenn die Beklagten ihr Recht nur ausgeübt hätten, um dem Kläger zu schaden. Weil die Beklagten aber noch Restarbeiten im betroffenen Bereich ihres eigenen Grundstücks vornehmen lassen mussten, lag ein berechtigter Grund vor, die Benutzung des Luftraumes durch den Kläger zu verweigern.
(Quelle: PM des LG)