Verkehrsrecht Urteile 2012 |
05.03.2012
Laut Bürgerlichem Gesetzbuch müssen Reiseveranstalter sicherstellen, dass den Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, wenn die Reise infolge Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters ausfällt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jetzt in einem aktuellen Urteil zum Reiserecht die Rechte der Pauschalreisenden in diesem Zusammenhang gestärkt.
Die Luxemburger Richter entschieden, dass die Verpflichtung des Veranstalters unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit gilt - also auch dann, wenn der Veranstalter betrügerisch gehandelt hat (Urteil vom 16. Februar 2012, Az.: C-134/11).
Geklagt hatte der Kunde eines Reiseveranstalters, der eine Reise für sich und seine Frau gebucht hatte. Der Veranstalter hatte mit einer Reiseversicherung einen Insolvenzsicherungsvertrag geschlossen und dem Kläger zwei Sicherungsscheine der Versicherung ausgehändigt.
Wie sich später herausstellte, hatte der Veranstalter nie die Absicht gehabt, die verkaufte Reise durchzuführen. Stattdessen zweckentfremdete er die von den Kunden vereinnahmten Gelder und wurde zahlungsunfähig. Die Reiseversicherung weigerte sich unter Hinweis auf das betrügerische Verhalten des Veranstalters, dem Kläger den Reisepreis zu erstatten. Der klagte daraufhin auf Zahlung.
Das mit der Sache befasste Landgericht legte dem EuGH die Frage vor, ob der gesetzliche Schutz der Reisenden, der auf einer EU-Richtlinie beruht, auch bei einer betrügerisch herbeigeführten Insolvenz des Veranstalters gilt. Die Europarichter bejahten das in ihrer Entscheidung. Die EU-Pauschalreiserichtlinie solle den Reisenden speziell gegen die Folgen der Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters schützten. Auf deren Ursache komme es dabei nicht an, so das Fazit des Gerichts.