Verkehrsrecht Urteile 2012 |
28.05.2012
Passt ein Autofahrer beim rückwärts fahren nicht auf mit der Folge, dass sich seine Anhängerkupplung verhakt und der Anhänger an seinem eigenen PKW eine Delle verursacht, muss die Vollkaskoversicherung den Schaden nicht ersetzen. Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Amtsgerichts München (AG) vom 7. September 2011 vor (Az.: 343 C 11207/11).
Der Kläger des Falls hatte an seinen VW Passat einen Anhänger angebracht. Als er mit Auto und Anhänger rückwärts fuhr, verhakte sich die Anhängerkupplung seitwärts. Der Anhänger schlug am rechten hinteren Kotflügel neben dem Tankdeckel des Pkws auf und hinterließ dort eine Delle von ca. 20 cm Durchmesser. Der Autofahrer meldete den Schaden in Höhe von insgesamt 1.319 Euro seiner Versicherung, bei der er den Wagen vollkaskoversichert hatte. Die Versicherung weigerte sich aber zu bezahlen. Schließlich läge kein Unfall vor. Der Autofahrer habe die Schadensursache selbst gesetzt. Darauf hin erhob dieser Zahlungsklage.
Das AG wies die Klage jedoch ab. Nach den Versicherungsbedingungen hafte die Versicherung bei Unfällen. Ein Unfall sei nach dem Versicherungsvertrag ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Hier habe der Fahrer des VW Passats die Unfallursache aber selbst gesetzt, so das Gericht. Er habe beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst, wodurch sich sein Anhängerkupplung verhakt habe. Die Unfallursache sei daher nicht von außen gekommen, sondern beruhe auf einem Bedienungsfehler. Die Versicherung muss daher nicht zahlen.
(Quelle: PM des AG)