Verkehrsrecht Urteile 2012 |
11.06.2012
Wer im Verkehrszentralregister 18 Punkte erreicht hatte, verliert seinen Führerschein auch dann, wenn inzwischen der Punktestand unter diese Punktegrenze gefallen ist. Das entschied das Verwaltungsgericht Neustadt (VG) mit Beschluss vom 4. Juni 2012 (Az.: 3 L 356/12.NW).
Der Antragsteller hatte nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes am 21. April 2011 einen Stand von 18 Punkten im Verkehrszentralregister erreicht. Die Kreisverwaltung entzog ihm daraufhin mit Bescheid vom 22. Februar 2012 die Fahrerlaubnis, obwohl der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nur noch 15 Punkte betrug. Dagegen erhob der Betroffene Widerspruch und wandte sich gleichzeitig mit einem Eilantrag an das VG. Er meinte, die Punkteberechnung sei fehlerhaft.
Das sah das VG anders. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war nach Auffassung der Richter rechtmäßig, weil der Antragsteller sich durch Erreichen von 18 Punkten am 21. April 2011 unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Dass sich der Punktestand danach wieder auf 15 Punkte reduziert habe, weil drei Punkte am 7. Dezember 2011 getilgt worden seien, spielte dabei keine Rolle. Eine spätere Tilgung von Punkten sei nämlich unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erlass einer Entziehungsverfügung erfolgt sei, ohne Bedeutung, so das Gericht.
(Quelle: PM des VG)