Verkehrsrecht Urteile 2012 |
06.08.2012
Vermittler von Flugreisen dürfen beim Online-Verkauf von Flugtickets den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung nicht voreinstellen, so das Urteil des Europäisches Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Juli 2012 (Az.: C-112/11). Eine Reiserücktrittsversicherung sei eine sog. ''fakultative Zusatzleistung'', die nur im Wege des ''Opt-in'' angeboten werden dürfe.
Im Fall ging es um ein von der ebookers.com Deutschland betriebenes Online-Reiseportal, über das Flugreisen angeboten werden. Wählt der Kunde einen bestimmten Flug aus, erscheint unter der Überschrift ''Ihre aktuellen Reisekosten'' eine Kostenaufstellung. Darin sind die Kosten für den Flug, die ''Steuern und Gebühren'' und - voreingestellt - die Kosten für eine ''Versicherung Rücktrittskostenschutz'' enthalten. Die Summe ergibt den ''Gesamtreisepreis''. Am Ende der Website wird der Kunde darauf hingewiesen, dass er sein Einverständnis ausdrücklich verweigern muss (''Opt-out''), wenn er die Versicherung nicht abschließen möchte.
Gegen diese Praxis klagte eine deutsche Verbraucherschutzvereinigung. Das mit dem Rechtsstreit befasste Oberlandesgericht Köln (OLG) fragte den EuGH, ob die Kosten für die Versicherung ''fakultative Zusatzkosten'' im Sinne der EU-Luftverkehrsdienste-Verordnung (Nr. 1008/2008) seien, so dass sie auf ''Opt-in''-Basis angeboten werden müssten.
Nach Aussage des EuGH betreffen ''fakultative Zusatzkosten'' Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen. Sie sind für die Beförderung des Fluggasts weder notwendig noch unerlässlich, so dass der Kunde die Wahl hat, sie anzunehmen oder abzulehnen.
Gerade weil der Kunde diese Wahl habe, so der EuGH weiter, müssten solche Zusatzkosten nach dem Unionsrecht auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden und ihre Annahme durch den Kunden auf ''Opt-in''-Basis erfolgen. Das solle verhindern, dass der Kunde dazu verleitet wird, für den Flug selbst nicht unerlässliche Zusatzleistungen abzunehmen, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, sie abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen.
(Quelle: PM des EuGH)