Verkehrsrecht Urteile 2012 |
20.08.2012
Bei der Geschwindigkeitsmessung mit einem Lasermessgerät gibt es kein ''Vier-Augen-Prinzip'', so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss vom 21. Juni 2012 (Az.: III-3 RBs 35/12). Demnach kann das Messergebnis in einem Bußgeldverfahren verwertet werden, ohne dass der Messwert und seine Übertragung in das Messprotokoll von einem zweiten Polizisten kontrolliert wurde.
Im Fall war der betroffene Autofahrer vom Amtsgericht wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Die Verurteilung beruhte auf der Zeugenaussage eines Polizisten. Der hatte das Ergebnis der Lasermessung vom Anzeigefeld des Gerätes abgelesen und in das schriftliche Messprotokoll eingetragen. Eine Kontrolle der Werte durch einen zweiten Polizisten gab es nicht. Der Autofahrer meinte, das Messergebnis sei wegen einer Verletzung des ''Vier-Augen-Prinzips'' nicht gegen ihn verwertbar und erhob Rechtsbeschwerde gegen das Urteil.
Die blieb jedoch erfolglos. Das OLG führte aus, dass auch bei Lasermessgeräten, die das Messergebnis nicht fotografisch-schriftlich dokumentieren, der angezeigte Messwert und dessen Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen seien. Das könne auch durch die Zeugenaussage eines beteiligten Polizisten geschehen. Denn es gebe keine Beweisverbot, dass die Verwertung eines nur von einem - und ohne Kontrolle durch einen weiteren - Polizisten festgestellten Messwertes untersage.