Verkehrsrecht Urteile 2012 |
26.11.2012
Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hat mit Urteil vom 12. Oktober 2012 entschieden, dass ein Autoverglaser bei Reparatur von Steinschlagschäden seinen Kunden keinen verdeckten, der Versicherung verschwiegenen Nachlass in Höhe der Kasko-Selbstbeteiligung einräumen darf (Az: 6 U 93/12).
Im konkreten Fall hatte der Autoverglaser Kunden gegen das Versprechen, für 12 Monate einen Werbeaufkleber auf ihrer Windschutzscheibe befestigt zu lassen, einen Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung vergütet. Gegenüber dem Kasko-Versicherer rechnete der Autoverglaser die (an ihn abgetretenen) Ansprüche aus der Kfz-Kaskoversicherung so ab, als habe der Kunde die Selbstbeteiligung tatsächlich gezahlt.
Gegen diese Praxis hatte ein Versicherungsunternehmen auf Unterlassung geklagt. Sie hielt das Verhalten des Autoverglasers für wettbewerbswidrig und betrügerisch. Der machte dagegen geltend, es sei branchenüblich, den Kunden Preisnachlässe in Höhe der Selbstbeteiligung einzuräumen. Zudem sei dem Versicherer kein Schaden entstanden.
Dies sah das OLG anders und gab der Klage statt. Zwar liege im Verhältnis zur Versicherung kein unlauterer Wettbewerb vor, da die Parteien nicht um Marktanteile miteinander konkurrierten. Jedoch liege in der beanstandeten Abrechnungspraxis ein Betrug zu Lasten des Versicherers.
Es sei offensichtlich, dass das Anbringen des kleinen Werbeaufklebers auf der Windschutzscheibe, dessen Verbleib über 12 Monate der Beklagte nicht einmal kontrollieren könne, keine gleichwertige Gegenleistung für eine Zahlung in Höhe von 150 Euro sei. Die vertragliche Konstruktion diene nur dazu, dem Kunden die Selbstbeteiligung vollständig zu erstatten, ohne dies der Versicherung mitzuteilen. Dadurch werde die Bezahlung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten vollständig der klagenden Versicherung aufgebürdet.
(Quelle: PM des OLG)