Verkehrsrecht Urteile 2013 |
28.01.2013
Wer einen Mangel am gebraucht gekauften Pkw selbst reparieren lässt, kann wegen dieses Mangels anschließend nicht mehr verlangen, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 21. Dezember 2012 (Az.: 3 U 22/12).
Der Kläger des Falls hatte Anfang 2011 auf eBay einen 17 Jahre alten Mercedes für 2.411 Euro ersteigert. Der Verkäufer hatte in der Beschreibung angegeben: ''Vorglühanzeige zeigt defekte Glühkerze''. Außerdem hieß es dort: ''keine Garantie + keine Rücknahme, da Privatverkauf''. Nach dem Kauf stellte der Kläger fest, dass eines der Gewinde für die Glühkerzen am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt war.
Im Februar 2011 ließ er den Mangel beseitigen. Im Oktober 2011 erklärte er gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag. Der weigerte sich jedoch, das Auto gegen Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Reparaturkosten zurückzunehmen. Daraufhin wurde er vom Käufer verklagt.
Dessen Klage blieb allerdings erfolglos. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, der zum Rücktritt berechtigt, sei auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen, so das OLG. Der Pkw sei zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung im Oktober 2011 indes nicht mangelhaft gewesen, weil der Kläger die Reparatur des Zylinderkopfes bereits hatte durchführen lassen.
Die Reparaturkosten konnte der Kläger ebenfalls nicht ersetzt verlangen. Denn der Verkäufer habe die Gewährleistung im Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen und hafte auch nicht aufgrund von arglistigem Verschweigen, urteilten die Richter. Dass ihm der Zustand des Gewindes bekannt war, sei dem Verkäufer nicht nachzuweisen.