Verkehrsrecht Urteile 2013 |
06.05.2013
Hat ein Verkehrsunfall heftige, langandauernde Schmerzen und eine wochenlange Arbeitsunfähigkeit zur Folge, dann ist auch bei einem fahrlässig verursachten Unfall ein Schmerzensgeld von 2000 Euro angemessen. Das entschied das Amtsgericht (AG) München in einem Urteil vom 29. Januar 2013 (Az.: 332 C 21014/12).
Der streitgegenständliche Auffahrunfall ereignete sich Anfang Dezember 2011. Dabei erlitt die Fahrerin des voranfahrenden Fahrzeuges ein HWS-Schleudertrauma und weitere Beeinträchtigungen der Wirbelsäule. Wegen starker Kopf-, Schulter und Nackenschmerzen musste sie sich in ärztliche und krankentherapeutische Behandlung begeben.
Sie war insgesamt 6 Wochen krankgeschrieben und hatte bis zum Sommer 2012 Schmerzen im gesamten Rückenbereich. Auch anschließend war sie weiter in orthopädischer Behandlung. Die Versicherung des Unfallgegners zahlte ihr ein Schmerzensgeld von 1500 Euro. Das war der Geschädigten zu wenig. Insgesamt seien 2800 Euro angemessen, meinte sie, und verlangte daher noch weitere 1300 Euro.
Das AG gab ihr zum Teil Recht: Das Gericht habe sich bei der Entscheidung über die Höhe des Schmerzensgeldes am Ausmaß und der Schwere der durch den Verkehrsunfall verursachten Verletzungen zu orientieren. Dabei komme dem Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion zu. Ein Schmerzensgeld solle den Verletzten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde.
Wegen der erheblichen Dauer und Heftigkeit der unfallbedingten Schmerzen und der über Wochen gehenden Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten hielt das AG danach hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro für angemessen. Dabei berücksichtigte es auch, dass der Unfall nur fahrlässig verursacht wurde. Die Versicherung muss daher noch 500 Euro bezahlen.
(Quelle: PM des AG vom 29. April 2013)
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