Verkehrsrecht Urteile 2013 |
04.11.2013
Die Speicherung von Fingerabdrücken in deutschen Reisepässen ist rechtens. Zwar greife die Erfassung und Speicherung der Fingerabdrücke in die Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten ein. Der Eingriff sei aber gerechtfertigt, um die betrügerische Verwendung von Reisepässen zu verhindern. Das hat jüngst der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urteil vom 17. Oktober 2013, Az.: C-291/12).
Ein Mann aus Bochum hatte einen Reisepass beantragt, verweigerte aber die Erfassung seiner Fingerabdrücke. Die Stadt lehnte seinen Antrag ab. Dagegen klagte er beim zuständigen Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen. Das VG legte dem EuGH die Frage vor, ob die EU-Verordnung, die die Speicherung der Fingerabdrücke vorschreibt, insoweit gültig ist.
Das hat der EuGH jetzt bejaht. Ziel der Verordnung sei es, die illegale Einreise von Personen in die EU zu verhindern. Zu diesem Zweck solle sie vor Fälschung von Pässen schützen und die betrügerische Verwendung von Pässen verhindern. Die vorgeschriebene Erfassung und Speicherung von Fingerabdrücken sei geeignet, dieses Ziel zu erreichen, so das Gericht. Es seien auch keine gleich wirksamen Maßnahmen ersichtlich, die einen geringeren Eingriff darstellten.