Verkehrsrecht Urteile 2013 |
18.11.2013
Wer hatte an der Zufahrt zum Kreisverkehr Vorfahrt? Über diese Frage stritten eine Radfahrerin und eine Autofahrerin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Der zuständige Senat entschied jetzt zugunsten der Autofahrerin - und wies die Schadensersatzklage der Radfahrerin ab (Urteil vom 17. Juli 2013, Az.: 9 U 200/11).
Im konkreten Fall befuhr die Klägerin mit ihrem Elektrofahrrad zunächst den neben dem Kreisverkehr verlaufenden Radweg. Die Radfahrer hatten dort das Verkehrszeichen ''Vorfahrt gewähren'' zu beachten, wenn sie eine Zufahrtsstraße zum Kreisverkehr queren wollten. Die Autofahrer mussten vor dem Radweg und dem Erreichen des Kreisverkehrs das Zeichen ebenfalls das Zeichen ''Vorfahrt gewähren'' in Kombination mit dem Zeichen ''Kreisverkehr'' passieren. Als die Klägerin eine der Zufahrtsstraßen überquerte, stieß sie mit dem Auto der Beklagten zusammen, die in den Kreisverkehr einfahren wollte. Sie meinte, die Beklagte habe ihre Vorfahrt verletzt und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das OLG sah das anders. Die Beklagte habe kein Vorfahrtsrecht verletzt. Wegen der für sie geltenden Verkehrszeichen sei sie nur gegenüber den Autos im Kreisverkehr wartepflichtig gewesen. Radfahrern auf dem Radweg habe sie keine Vorfahrt gewähren müssen. Stattdessen habe die Klägerin der Beklagten die Vorfahrt genommen. Ihre Wartepflicht gelte nicht nur gegenüber Fahrzeugen, die aus dem Kreisverkehr ausfahren, sondern auch gegenüber den Autos, die auf den Kreisverkehr zufahren. Nur so ergäben die vorhandenen Verkehrsschilder einen Sinn, so das Gericht.
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