Verkehrsrecht Urteile 2015 |
05.06.2015
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat mit Urteil vom 7. Mai 2015 bestätigt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, andere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr (Az.: OVG 1 B 33.14).
Der Kläger muss eine Umsetzungsgebühr bezahlen, nachdem sein Fahrzeug umgesetzt worden war, weil es in einem Bereich abgestellt war, in dem mobile Halteverbotsschilder angebracht waren. Er hat vergeblich geltend gemacht, die Halteverbotsschilder seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen.
Das OVG hat klargestellt, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Kraftfahrzeug abstellt, verpflichtet ist, sich ggf. auch nach dem Abstellen seines Fahrzeugs darüber zu informieren, ob das Halten an der betreffenden Stelle zulässig ist. Ein Fahrer muss sich nach solchen Verkehrszeichen sorgfältig umsehen bzw. sich über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines etwaigen Haltverbotsschilds informieren.
Bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen und dafür ggf. auch eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten. Hierzu ist er gerade dann verpflichtet, wenn ihm die Sicht auf mögliche Aufstellorte, z.B. durch andere Fahrzeuge, versperrt ist. Ein Verkehrszeichen, das so aufgestellt oder angebracht ist, dass es ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen kann, äußert seine Rechtswirkung gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht.
(Quelle: PM des OVG)