Verkehrsrecht Urteile 2016 |
28.01.2016
Verweist ein Verkaufsprospekt auf nach ''Richtlinie 80/1268/EWG ermittelte Kraftstoffverbrauchswerte'', liegt bei einem überhöhten Kraftstoffverbrauch schon dann kein erheblicher Fahrzeugmangel vor, wenn auch nur eine der beiden Prüfungsmethoden der Richtlinie einen die Prospektangabe um weniger als 10% übersteigenden Spritverbrauch ergibt. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 8. Juni 2015 entschieden (Az.: 2 U 163/14).
Im Jahre 2009 leaste der Kläger einen beim beklagten Autohaus gekauften Neuwagen. Der dem Kauf zugrunde liegende Prospekt wies Verbrauchswerte von innerorts 11,7 l/100 km, außerorts 7,5 l/100 km und kombiniert 9,0 l/100 km aus, ermittelt nach ''dem vorgeschriebenen Messverfahren (Richtlinie 80/1268/EWG)''. Nach der Übernahme des Fahrzeugs beanstandete der Kläger u.a. einen überhöhten Kraftstoffverbrauch und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Das OLG hat die Klage abgewiesen. Nach der Prospektangabe sei auf eine richtlinienkonforme Verbrauchsermittlung abzustellen. Die Richtlinie 80/1268/EWG erlaube es sowohl den konkreten Fahrwiderstand des geprüften Fahrzeugs zugrunde zu legen als auch die diesbezüglichen, unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werte einer Tabelle der weiteren Richtlinie 70/229/EWG. Wähle man die zweitgenannte Prüfungsmöglichkeit, liege der Mehrverbrauch bei allen Einsatzvarianten unter 9% über den Prospektwerten.
Im Durchschnitt betrage der Mehrverbrauch dann 8,11%. Hiernach stelle er keinen erheblichen Mangel dar. Da beide Prüfungsmethoden nach der Richtlinie möglich seien, die Richtlinie keiner Methode den Vorzug gebe, könne ein Käufer nur erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Verbrauchswerte, nach der einen oder der anderen Methode ermittelt, eingehalten würden.
(Quelle: PM des OLG)