Verkehrsrecht Urteile 2016 |
07.04.2016
Verursacht ein 80-jähriger Pedelec-Fahrer einen Zusammenstoß mit einem Pkw, weil er mit seinem Pedelec verkehrswidrig von einem Geh-und Radweg schräg auf die Fahrbahn fährt, um nach links abzubiegen, kann er für den Verkehrsunfall allein haften. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Beschluss vom 9. Februar 2016 entschieden (Az.: 9 U 125/15).
Der seinerzeit 80-jährige Kläger befuhr im Mai 2014 benutzte den rechts von der Fahrbahn einer Straße durch eine durchgehende Linie abgetrennten Geh- und Radweg. An der Kreuzung mit einer von rechts einmündenden Straße beabsichtigte er nach links abzubiegen, um die sich einer Häuserzufahrt anschließende, dem Verlauf eines Kanals folgende Zuwegung zu erreichen. Zu diesem Zweck fuhr er über die durchgezogene Linie in Richtung Fahrbahnmitte.
Auf der Fahrbahn kam es zum Zusammenstoß mit dem Pkw der erstbeklagten Fahrerin. Der Pkw berührte mit der rechten Ecke des vorderen Stoßfängers das Hinterrad des Pedelec und brachte dieses zu Fall. Der Kläger stürzte und erlitt Prellungen sowie Frakturen im Bereich seines Beckens. Von der Erstbeklagten und der zweitbeklagten Haftpflichtversicherung hat er 20.000 Euro Schmerzensgeld und ca. 500 Euro materiellen Schadensersatz, u.a. für das beschädigte Pedelec, begehrt.
Die Schadensersatzklage ist erfolglos geblieben. Den Kläger treffe, so das OLG, ein erhebliches Eigenverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls, welches eine Haftung der Beklagten - auch unter dem Gesichtspunkt der von dem Pkw ausgehenden Betriebsgefahr - ausschließe. Der Kläger habe die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Er habe versucht, ohne die gebotene Rückschau gleichsam blind links von dem rechts neben der Fahrbahn verlaufenden Radweg über die gesamte Breite der Straße hinweg in die gegenüberliegende Zufahrt einzubiegen.
Um sich verkehrsgerecht zu verhalten, hätte der Kläger bis zum Einmündungsbereich der Straße fahren müssen. Dort hätte er die Straße im rechten Winkel überqueren müssen, sein Pedelec schiebend oder wie ein aus der Straße kommender Verkehrsteilnehmer fahrend. Bei dem ausgeführten Fahrmanöver habe der Kläger seine Absicht abzubiegen weder rechtzeitig angekündigt noch auf den hinter seinem Rücken herannahenden Verkehr geachtet. Die vom Kläger unvermittelt eingeleitete Schrägfahrt habe dazu geführt, dass das Pedelec auf der Straße in Sekundenbruchteilen ein breites, gefährliches Hindernis gebildet habe. Gegenüber diesem groben Fehlverhalten des Klägers trete die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs - ein Verschulden der Erstbeklagten am Zusammenstoß sei nicht bewiesen - zurück.
Im vorliegenden Fall könne der Erstbeklagten nicht vorgeworfen werden, sich nicht auf das erkennbar höhere Alter des Klägers eingestellt zu haben. Zwar habe sich ein Fahrzeugführer durch eine Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft so zu verhalten, dass einer Gefährdung von Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen ausgeschlossen sei. Dabei erfordere allerdings nicht jeder im Blickfeld eines Kraftfahrers erscheinende Verkehrsteilnehmer aus diesem Personenkreis ein sofortiges Herabsetzen der eigenen Geschwindigkeit.
Eine solche Reaktion sei erst dann geboten, wenn das Verhalten der Person oder die Situation, in der sie sich befinde, Auffälligkeiten zeige, die zu einer Gefährdung führen könnten. Hiervon habe die Erstbeklagte vor dem Unfall nicht ausgehen müssen. Bei ihrer Annäherung an den auf einem abgeteilten und ausreichend breiten Radweg fahrenden Kläger habe sie nicht allein aufgrund des höheren Alters des Klägers damit rechnen müssen, dass der Kläger die konkrete Verkehrssituation nicht gefahrlos habe beherrschen können.
(Quelle: PM des OLG)