Verkehrsrecht Urteile 2016 |
28.07.2016
Das nordrhein-westfälische Landesimmissionsschutzgesetz (ImSchG NRW) verbietet - wie die meisten anderen Landesimmissionsschutzgesetze der Länder - zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Betätigungen, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören. Ein bußgeldbewehrter Verstoß gegen dieses Verbot aber steht nicht bereits dann fest, wenn ein Betroffener in dem genannten Zeitraum laute Geräusche verursacht. Der verursachte Lärm muss die Nachtruhe stören können, so dass auch festzustellen ist, wo und wie sich die Geräusche ausgewirkt haben.
Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 31. Mai 2016 entschieden und das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Münster (AG) aufgehoben, so dass die zugrunde liegende Bußgeldsache vom AG erneut zu verhandeln ist (Az.: (4 RBs 111/16). Der heute 53 Jahre alte Betroffene ist Geschäftsführer einer ortsansässigen Produktionsfirma. Nach Anwohnerbeschwerden führte der Kreis im Oktober 2014 im Umfeld der Firma Geräuschmessungen durch, die einen nächtlichen, vom Produktionsbetrieb der Firma ausgehenden Lärmpegel von ca. 53 dB(A) ergaben.
Diese Geräuschimmissionen ahndete das AG als Verstoß gegen das ImSchG NRW mit einem Bußgeld in Höhe von 5.000 Euro, wobei es einen früheren, bereits mit einem Bußgeld sanktionierten Verstoß zulasten des Betroffenen berücksichtigte. Die vom Betroffenen gegen die Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde war erfolgreich. Das OLG hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG zurückverwiesen. Das angefochtene Urteil weise Rechtsfehler zulasten des Betroffenen auf. Das ImSchG NRW verbiete zwischen 22 Uhr und 6 Uhr Betätigungen, die geeignet seien, die Nachtruhe zu stören.
Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen dieses Verbot könne mit einem Bußgeld geahndet werden. Im vorliegenden Fall reichten allerdings die bisherigen Feststellungen des AG für die Annahme eines bußgeldbewehrten Verstoßes gegen das ImSchG NRW nicht aus. Das auch dann nicht, wenn die vom AG angenommenen Geräuschimmissionen im Zeitraum der geschützten Nachtruhe verursacht worden seien. Wann eine Störung der Nachtruhe vorliege, richte sich nach der Intensität und Dauer des Lärms und nach dem Charakter des Gebietes, in dem sich der Lärm auswirke (Industriegebiet, Gewerbegebiet, Gebiet mit gemischter Nutzung oder reines Wohngebiet).
Insoweit ergäben sich aus der Technischen Anweisung Lärm (TA Lärm) unterschiedliche Immissionsrichtwerte, die zur Bewertung der Geräusche im Rahmen eines Bußgeldverfahrens indiziell berücksichtigt werden könnten. Zum Charakter des Gebietes, in dem die vom Betroffenen zu vertretenden Lärmimmissionen aufgetreten sein, und auch zu ihrer Dauer fehlten bislang gerichtliche Feststellungen, die im weiteren Verfahren nachzuholen seien. Dabei komme es allerdings nicht darauf an, ob sich ein Anwohner beschwert habe oder tatsächlich in seiner Nachtruhe gestört gefühlt habe. Bereits die Eignung des Lärms zur Störung der Nachtruhe erfülle den Verbotstatbestand.
(Quelle: PM des OLG)