Verkehrsrecht Urteile 2016 |
22.09.2016
Ein im Jahre 2011 produzierter Mercedes CL 500 kann vor Ablauf der Jahresfrist im Jahre 2012 noch als Neufahrzeug zu verkaufen sein. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 16. August 2016 entschieden (Az.: 28 U 140/15). Als Ersatz für ein Unfallfahrzeug erwarb die Klägerin Ende September 2012 über die erstbeklagte Vertragshändlerin für Fahrzeuge der Marke Mercedes von der zweitbeklagten Herstellerin einen CL 500 als Neufahrzeug.
Das erworbene Fahrzeug war bereits Ende September 2011 produziert worden. Ohne Berücksichtigung eines auf das Unfallfahrzeug entfallenden Restwertes zahlte die Klägerin einen Kaufpreis in Höhe von ca. 105.000 Euro für das bestellte Neufahrzeug. Dieses übernahm sie in Kenntnis des Produktionsjahres im Oktober 2012.
Ende 2012/Anfang 2013 verlangte die Klägerin von den Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Begründung: Das bereits im September 2011 produzierte Fahrzeug sei beim Verkauf über ein Jahr alt und deswegen kein Neufahrzeug mehr gewesen. Zudem habe es vor dem Verkauf schon länger bei der beklagten Vertragshändlerin auf Halde gestanden und sei von dieser auch als Vorführwagen benutzt worden.
Deswegen habe es bei der Übergabe eine Laufleistung von schon 86 km aufgewiesen. Nachdem die Beklagten die Neulieferung eines CL 500 und auch die Vertragsrückabwicklung abgelehnt hatten, hat die Klägerin von den Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises und die Herausgabe ihres verunfallten Fahrzeugs gegen Rückgabe des gekauften Mercedes verlangt.
Die Klage ist erfolglos geblieben. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückabwicklung des streitigen Kaufvertrages zu. Es könne nicht festgestellt werden, dass der als Neufahrzeug verkaufte Mercedes bei der Übergabe an die Klägerin mangelhaft gewesen sei. Dass die Klägerin ein erst im Jahre 2012 hergestelltes Fahrzeug habe kaufen wollen, sei von den Parteien so nicht ausdrücklich vereinbart worden.
Ihre diesbezügliche Behauptung habe die Klägerin nicht nachweisen können. Gegen die Annahme, der Abschluss des Kaufvertrages habe mit dem Produktionsjahr 2012 "stehen und fallen" sollen, spreche im Übrigen, dass die Klägerin an dem Vertrag festgehalten habe, nachdem sie Anfang Oktober 2012 erfahren habe, dass ihr gekauftes Fahrzeug bereits im Jahre 2011 hergestellt worden sei.
Den Kaufvertrag habe sie dann - nach Gewährung eines weiteren Nachlasses von 3.000 Euro - vollzogen. Der Mercedes habe der Klägerin auch als Neufahrzeug verkauft werden dürfen. Nach der Rechtsprechung sei ein Fahrzeug fabrikneu,
(Quelle: PM des OLG)