Verkehrsrecht Urteile 2017 |
23.02.2017
Verabredet der Eigentümer die Beschädigung seines Fahrzeugs durch ein manipuliertes, mit einem Mietwagen ausgeführtes Unfallgeschehen, erhält er keinen Ersatz für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Vielmehr schuldet er dann noch die Reparaturkosten für den beschädigten Mietwagen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 22. November 2016 entschieden.
Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Volvo XC 60 und hat vom beklagten Haftpflichtversicherer aus Karlsruhe ca. 11.200 Euro Schadensersatz aus einem behaupteten Unfallereignis verlangt. Bei diesem soll sein im Oktober 2012 auf einem Parkstreifen an einer Straße geparktes Fahrzeug durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Mercedes Sprinter beschädigt worden sein. Nach der Behauptung des Klägers streifte und beschädigte der Sprinter bei der Vorbeifahrt drei vor seinem Fahrzeug abgestellte Pkw und sodann auch seinen Volvo.
Den Sprinter, ein Leihfahrzeug einer Hagener Autovermietung, hatte ein seinerzeit 64 Jahre alter Mann angemietet. Die Beklagte hat einen abgesprochenen Verkehrsunfall eingewandt, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe, so dass ihm keine Schadensersatzansprüche zustünden. Vielmehr habe der Kläger ihr, der Beklagten, die für den beschädigten Sprinter aufgewandten Reparaturkosten (ca. 13.000 Euro) und die für die Aufklärung der Unfallmanipulation angefallenen Sachverständigenkosten (ca. 7.000 Euro) zu erstatten. Diese Beträge hat die Beklagte mit einer Widerklage vom Kläger verlangt.
Das Landgericht (LG) hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Der Kläger habe nicht nachweisen können, dass er sein Fahrzeug unbeschädigt am späteren Unfallort abgestellt habe. Die Beklagte habe ein manipuliertes Unfallgeschehen nicht nachgewiesen, bei dem der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe. Der Kläger hat die Entscheidung des LG hingenommen und erhält deswegen keinen Ersatz für den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden. Demgegenüber hat die Beklagte gegen die Abweisung der Widerklage Berufung eingelegt.
Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Auf ihre Widerklage hat das OLG den Kläger zur Erstattung der Reparaturkosten für den Sprinter und der zur Aufklärung angefallenen Sachverständigenkosten verurteilt. Diese Kosten hat der Kläger gemeinsam mit dem ebenfalls an der Unfallmanipulation beteiligten Eigentümer eines der weiteren geparkten und durch den Sprinter beschädigten Fahrzeuge zu tragen, dessen Verurteilung die Beklagte in einem anderen Prozess erreicht hat. Ein weiterer Prozess der Beklagten gegen den Eigentümer eines dritten Fahrzeugs ist noch nicht abgeschlossen.
Es stehe fest, dass der Kläger mit dem Fahrer des Sprinters verabredet habe, seinen Volvo durch ein Anstreifen mit dem gemieteten Mercedes Sprinter zu beschädigen. Mit der Abrechnung des so entstandenen Schadens habe sich der Kläger einen ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteil zulasten der Beklagten verschaffen wollen. Der Unfall sei manipuliert worden. Das unfallanalytische Sachverständigengutachten habe nämlich ergeben, dass das Fahrzeug des Klägers nicht in einer Vorwärtsfahrt in Fahrtrichtung des Sprinters, sondern während eines Zurücksetzens desselben beschädigt worden sei.
Des Weiteren sei der Eigentümer eines anderen am vermeintlichen Unfallgeschehen beteiligten Fahrzeugs in Bezug auf von ihm geltend gemachte Schadensersatzansprüche des versuchten Betruges überführt worden. Außerdem habe der Sprinter-Fahrer das Unfallgeschehen nachweislich falsch dargestellt, um den geschädigten Fahrzeugeigentümern Schadensersatzansprüche zu verschaffen.
Aufgrund dieser Indizien stehe auch in Bezug auf den Kläger fest, dass er in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe. Infolge des versuchten Betruges habe der Kläger ebenfalls die mit der Widerklage geltend gemachten Reparaturkosten für den beim Unfallgeschehen beschädigten Sprinter und die von der Beklagten zur Aufklärung und Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen aufgewandten Sachverständigenkosten zu tragen.
(Quelle: PM des OLG)
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