Verkehrsrecht Urteile 2017 |
15.06.2017
Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und mittels des Home-Buttons kontrolliert, ob das Telefon ausgeschaltet ist, benutzt das Telefon und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm (OLG) am 29. Dezember 2016 entschieden (Az.: 1 RBs 170/16).
Der heute 40 Jahre alte Betroffene befuhr im März 2016 mit seinem BMW eine Straße. Dabei hielt er während der Fahrt sein Mobiltelefon in der Hand und betätigte den Home-Button, was einem den Verkehr beobachtenden Polizeibeamten auffiel. Der Betroffene erklärte, er habe durch die Betätigung des Home-Buttons lediglich kontrollieren wollen, ob sein Gerät ein- oder ausgeschaltet gewesen sei. Es sei ausgeschaltet gewesen.
Das OLG entschied, dass der Betroffene vorsätzlich gegen die einschlägige Verbotsvorschrift der Straßenverkehrsordnung verstoßen habe. Der Betroffene sei zu Recht Bußgeld in Höhe von 100 Euro verurteilt worden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass das Mobiltelefon des Betroffenen tatsächlich ausgeschaltet gewesen sei und er durch Antippen des Home-Buttons dies lediglich habe kontrollieren wollen.
Es sei obergerichtlich geklärt, dass sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons eine im Straßenverkehr unerlaubte Benutzung im Sinne der genannten Verbotsvorschrift sei. Auch bei einer Kontrolle des "Ausgeschaltetseins" handele es sich um eine in diesem Sinne verbotswidrige Benutzung.
Der Home-Button des Mobiltelefons diene im eingeschalteten Zustand u.a. dazu, das mit einem verdunkelten Bildschirm im Ruhestand befindliche Telefon "aufzuwecken" und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Gleichzeitig ermögliche der Button dadurch eine Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet sei. Das Gerät werde durch eine Betätigung des Buttons auch im ausgeschalteten Zustand bestimmungsgemäß genutzt.
In diesem Zustand liefere ein weiterhin verdunkelter Bildschirm die zuverlässige Information, dass das Gerät tatsächlich ausgeschaltet sei. Es handele sich letztendlich um eine Art "Negativfunktion" des ausgeschalteten Geräts, deren Abruf ebenfalls als Benutzung des Mobiltelefons bzw. seiner Funktionen anzusehen sei. Der Betroffene sei deswegen zu Recht verurteilt worden. Aus Gründen der Klarstellung habe das OLG die Schuldform dahingehend berichtigt, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt habe.
(Quelle: PM des OLG)