Verkehrsrecht Urteile 2017 |
21.09.2017
Das Verkehrsschild 253 (Durchgangsverkehr für Lkw über 3,5 Tonnen gesperrt) wird nicht immer beachtet. Dann droht ein Bußgeld von 75 Euro. Wenn neben dem Verbotsschild ein Schild ''Anlieger frei'' vorhanden ist, versuchen sich manche darauf zu berufen, einen Anlieger aufgesucht zu haben - obwohl das vielleicht nicht immer stimmt. Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) in seinem Beschluss vom 9. August 2017 zu entscheiden (Az.: 2 Ss (OWi) 213/17).
Im Fall behauptete der Fahre des Lkw, dass er bei einem Anlieger Baustoffe ausliefern musste und deswegen die Straße berechtigt hätte benutzen können. Dafür lagen aber keine Anhaltspunkte vor. Der Fahrer war der Meinung, er müsse nicht verraten, wen er beliefert habe, so dass sein Vorbringen überprüfbar geworden wäre. Eine solche Verpflichtung verstoße gegen seine Privatsphäre und die seines Kunden, so der Fahrer des Lkw.
Das OLG konnte dieser Argumentation nicht folgen und bestätigte das Bußgeld. Wenn die Behauptungen des Fahrers nicht überprüfbar seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er den gesperrten Bereich unberechtigt befahren habe. Der Betroffene könne sich auch nicht auf seine ''Privatsphäre'' oder die seines Kunden berufen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass diese durch nähere Angaben verletzt werde, da der Mann mit seinem großen Fahrzeug vorgefahren sei und die Baustoffe offen ausgeladen haben müsse. Es stehe dem Mann frei, entweder überprüfbare Angaben zu machen oder das Bußgeld zu akzeptieren. Die Geldbuße von 75 Euro ist damit rechtskräftig.
(Quelle: PM des OLG)