Verkehrsrecht Urteile 2018 |
08.02.2018
Mit Urteil vom 1. Februar 2018 hat das Landgericht Magdeburg (LG) die Klage eines mittlerweile 80jährigen Fahrradfahrers abgewiesen (Az.: 10 O 984/17). Er hatte mindestens 3.500 Schmerzensgeld und Schadensersatz für sein beschädigtes Fahrrad und die Brille von rund 400 Euro gefordert. Der Mann war am Gründonnerstag 2016 gegen Ende einer etwa 30 km langen Radtour auf einem Fahrradweg gestürzt. An der Unfallstelle war der Teer Belag des Weges aufgewölbt und es gab Kuhlen und lange Risse.
Das LG hat entschieden, dass zwar der Radweg in einem unfallträchtigen Zustand gewesen ist, der Fahrradfahrer seinen Unfall aber selbst verschuldet hat. Die Vernehmung einer Zeugin und Fotos von der Unfallstelle haben ergeben, dass der schlechte Zustand des Radweges schon von weitem gut erkennbar gewesen ist. Der Kläger hätte sein Fahrverhalten darauf einstellen können und müssen. Zudem ist der Kläger, wie er selbst vor Gericht einräumte gegen Ende der Radtour erschöpft gewesen.
Die beklagte Stadt muss dabei nur die Gefahren ausräumen und ggf. vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Straßenbenutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die dieser sich nicht oder nicht rechtzeitig einstellen kann. Die Behörden haben aber regelmäßig keine weitergehenden Pflichten, wenn der Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße und der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden kann. Die Gebietskörperschaften müssen mit Rücksicht auf die vielfältigen Aufgaben der öffentlichen Hand nur diejenigen Maßnahmen ergreifen, die objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.
(Quelle: PM des LG)