Verkehrsrecht Urteile 2018 |
22.02.2018
Das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) erachtet die akustischen und optischen Warnsignale, welche vor dem Schließen von U-Bahntüren zu hören und zu sehen sind, für ausreichend. Der Kläger wollte im Juni 2016 in einen U-Bahn-Zug einsteigen.
Dabei wurde er zwischen den sich schließenden Türen eingeklemmt, wodurch er seiner Behauptung nach einen Rippenbruch erlitt. Er ist der Auffassung, der Fahrer der U-Bahn hätte darauf achten müssen, dass die Türen nicht geschlossen werden. Ferner hätte die Lichtschranke so eingestellt sein müssen, dass ein Einklemmen eines Fahrgastes nicht möglich ist.
Die beklagte Verkehrsgesellschaft (VAG) wendet hingegen ein, dass der Kläger trotz eines Signaltons und blinkender roter Warnlampe in die U-Bahn eingestiegen sei. Der Kläger hat die VAG auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verklagt, das seiner Ansicht nach mindestens 1.500 Euro betragen sollte.
Das LG hat die Abweisung der Klage mit Hinweisbeschluss vom 22. August 2017 bestätigt (Az.: 8 S 5719/17). Aus der Videoaufzeichnung ergebe sich, dass der Kläger den U-Bahn-Wagen betreten wollte, als bereits die Warnlichter blinkten. Er sei dann kurzfristig in die Tür eingeklemmt worden. Die Beklagte hafte nicht für etwaige Verletzungen des Klägers. Voraussetzung sei, dass diese eine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.
Die optischen und akustischen Warnhinweise kurz vor dem Schließen der Wagentüren stellen eine hinreichende Sicherheitsvorkehrung dar. Zudem habe der Einklemmschutz funktioniert, da aus dem Video ersichtlich sei, dass der Kläger nur ganz kurz eingeklemmt worden sei und sich die Türen dann sofort wieder geöffnet hätten. Der Kläger habe den Unfall allein verursacht, da er auf Biegen und Brechen die U-Bahn noch habe erreichen wollen.
Es sei auch nicht erforderlich, dass die Beklagte die Wagentüren der U-Bahn mit weiteren Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Lichtschranken, ausstatte. Es seien nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, die bei umsichtiger, gewissenhafter und verständiger Betrachtung ein in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des jeweiligen Verkehrskreises für erforderlich halte. Es sei nicht erforderlich, Dritte vor solchen Gefahren zu schützen, welche diese ohne weiteres selbst erkennen und vermeiden können. Wer sich durch eine für alle erkennbar schließende Tür dränge, müsse damit rechnen, eingeklemmt zu werden.
(Quelle: PM des LG)