Verkehrsrecht Urteile 2018 |
17.05.2018
Am 1. Juli 2018 treten umfassende Änderungen des Reiserechts für Pauschalreisen in Kraft. Ziel ist es, die zunehmende Buchung von Reisen über das Internet zu berücksichtigen und den Verbraucherschutz zu verbessern. Das Pauschalreiserecht gilt künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch für mehrere, beim gleichen Anbieter gebuchte Einzelleistungen. Außerdem verlängern sich unter anderem die Fristen, um Mängelansprüche geltend zu machen.
Die neuen Vorschriften erweitern den Geltungsbereich des Pauschalreiserechts. Jetzt fallen nicht mehr nur klassische Pauschalreisen unter den Schutz dieser Regelungen. Sie kommen nun beispielsweise auch zur Anwendung, wenn Urlauber mindestens zwei einzelne Reiseleistungen für die gleiche Reise - etwa Flug und Hotel - über das gleiche Internetportal gebucht haben.
Das Internetportal gilt dann juristisch als Reiseveranstalter und haftet dementsprechend. Auch die Haftung von Reisebüros verschärft sich: Sie gelten nun in mehr Fällen als bisher als Reiseveranstalter. Etwa dann, wenn sie ein Paket selbst zusammengestellter Einzelleistungen als ''Pauschalreise'' anbieten.
Künftig verlängert sich außerdem die Frist, innerhalb derer Reisende bei einer mangelhaften Reiseleistung Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Bisher musste dies innerhalb von einem Monat nach Reiseende passiert sein, künftig haben Reisende dafür zwei Jahre Zeit.
Der Reiseveranstalter kann seine Haftung nicht mehr auf den dreifachen Reisepreis beschränken, wenn es um körperliche Schäden geht und der Veranstalter den Schaden verschuldet hat. In solchen Fällen zählt ein Verschulden der einzelnen Leistungsträger, wie etwa des Hotels, als Verschulden des Veranstalters. Wenn Reisende in Zukunft wegen außergewöhnlicher, unabwendbarer Ereignisse, z. B. einer Naturkatastrophe, nicht nach Hause fliegen können, muss der Reiseveranstalter ihnen für bis zu drei Nächte eine Unterkunft besorgen.
Diese sollte möglichst dem Standard der gebuchten Unterkunft entsprechen. In besonderen Fällen - etwa bei Schwangeren - gilt dies auch über drei Nächte hinaus. Außerdem sind Reiseveranstalter ab dem 1. Juli bei solchen außergewöhnlichen Ereignissen zu weiteren Beistandsleistungen verpflichtet - wie der Herstellung von Telefonverbindungen oder der Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten.
Allerdings hat der Veranstalter nun auch das Recht, den Reisepreis nach der Buchung um bis zu acht Prozent zu erhöhen. Dies ist allerdings an einige Voraussetzungen geknüpft, z. B. muss der Veranstalter sich diese Möglichkeit vertraglich offen gehalten haben. Die Preiserhöhung muss er bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mitteilen. Nach wie vor gilt: Reisende müssen Mängel vor Ort unverzüglich dem Veranstalter melden und Abhilfe verlangen - sonst haben sie keine Ansprüche.
(Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH)