Verkehrsrecht Urteile 2019 |
07.03.2019
Dass die Verkehrskontrolle erst nach Erreichen des privaten Parkplatzes durchgeführt wurde, hindert nicht die vorangegangene Fahrt unter Alkoholeinfluss zu ahnden. Am 7. September 2018 verurteilte das Amtsgericht München (AG) einen Projektleiter wegen fahrlässigen Führens eines Kfz mit einer Atemalkoholkonzentration von ca. 0,75 Promille zu einer Geldbuße von 500 Euro und zu einem einmonatigen Fahrverbot (Az.: 953 OWi 421 Js 125161/18).
Am 7. Januar 2018 um 1.55 Uhr steuerte der Verurteilte auf öffentlichen Straßen seinen Pkw bis zu seinem Privatparkplatz, wohin ihm ein Streifenwagen folgte. Der Parkplatz lag etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil des Grundstücks und war über eine längere Einfahrt zu erreichen. Der Verurteilte wurde nach einem freiwilligen Vortest zur Polizeiinspektion verbracht, wo eine Atemalkoholkonzentration von ca. 0,75 Promille festgestellt wurde.
Der Verurteilte meint, dass die bei einer erst auf seinem Privatgrundstück vorgenommenen allgemeinen Verkehrskontrolle gewonnenen Erkenntnisse nicht gerichtsverwertbar seien. Ein Fahrverbot gefährde seine derzeitige Funktion als bundesweit eingesetzter Teamleiter.
Das AG urteilte: Das Ergebnis der Atemalkoholmessung ist verwertbar. Der Einwand, die Verkehrskontrolle hätte auf Privatgrund nicht durchgeführt werden dürfen, da es sich um eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt habe, ist unbeachtlich. Selbst wenn die allgemeine Verkehrskontrolle nicht hätte durchgeführt werden dürfen und rechtswidrig gewesen wäre, durften die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Im vorliegenden Fall ist den Polizeibeamten zudem keine fehlerhafte Verhaltensweise vorzuwerfen. Selbst wenn sie ohne vorherigen Anhalteversuch die allgemeine Verkehrskontrolle erst auf dem Privatparkplatz des Betroffenen durchgeführt haben sollten, so war dies zulässig und gerechtfertigt, da der Betroffene zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte und es nach den Umständen durchaus vertretbar war, die Verkehrskontrolle abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes erst durchzuführen, nachdem der Betroffene sein Fahrziel erreicht hatte.
Selbstverständlich dürfen auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf Privatgrund entdeckt werden, sofern nicht in für spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (etwa Telefonüberwachung) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit getroffen wurden. Ein Verwertungsverbot dürfe überdies nur angenommen werden, wenn besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richtervorbehalt, willkürlich umgangen werden sollen.
Es bestünde auch keine Veranlassung vom Regelfahrverbot abzuweichen. Eine unverhältnismäßige Härte liegt nicht vor. Die vom Betroffenen befürchteten beruflichen Nachteile müssen zum einen nicht zwangsläufig eintreten, insbesondere ist die Einbringung von Urlaub möglich. Zum anderen wären sie selbst dann, wenn sie eintreten würden, zumutbar und stünden nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.
(Quelle: PM des AG)