Familienrecht Urteile 2017 |
23.01.2017
Das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) hat in einem Beschluss vom 7. Dezember 2016 entschieden, dass Hunde, welche als Haustiere für das Zusammenleben von Ehegatten bestimmt waren, im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten einem Ehegatten zuzuweisen sind, wobei die Wertung des Gesetzgebers, wonach Tiere keine Sachen sind, zu berücksichtigen ist (Az.: 10 UF 1429/16).
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute, welche in ihrem gemeinsamen Hausstand zuletzt sechs Hunde hielten. Diese Hunde holte die Ehefrau kurz nach ihrem Auszug aus dem ehelichen Anwesen zu sich und kümmerte sich in der Folgezeit um sie; zwei der Hunde verstarben zeitnah nach dem Auszug. Der Ehemann beantragte die Herausgabe von zwei Hunden und deren Zuweisung als Haushaltsgegenstand an ihn.
Das OLG lehnt den Antrag ab. Hunde, auch wenn es sich um Lebewesen handelt, sind Haushaltsgegenstände. Die Zuweisung müsse daher, da die Tiere nicht im Alleineigentum eines Ehegatten standen, nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgen. Bei dieser Entscheidung seien mehrere Kriterien zu berücksichtigen. Insbesondere könne auch das Affektionsinteresse eine Rolle spielen. Das OLG konnte jedoch nicht feststellen, dass einer der Eheleute ein größeres Interesse gehabt hätte.
Nachdem vorrangige Entscheidungskriterien nicht zu einem eindeutigen Ergebnis geführt hatten, waren Gesichtspunkte des Tierschutzes maßgeblich. Dabei ließ der Senat die Wertung des Gesetzgebers mit einfließen, wonach Tiere keine Sachen sind, da der Gesetzgeber sich hier zum ethisch fundierten Tierschutz bekannt habe.
Das körperliche Wohl der Hunde ist weder bei der Zuweisung an den Ehemann noch bei der Zuweisung an die Ehefrau gefährdet, weil beide sich gleichermaßen um die Hunde kümmern könnten. Die Ehefrau erfahre hierbei Unterstützung durch ihren neuen Lebensgefährten und dessen Mutter. Für nicht anwendbar hielt das OLG kindschaftsrechtliche Erwägungen über die Fremdbetreuung von Kindern. Maßgeblich für die Entscheidung war letztlich, dass bei einer Zuweisung von zwei Hunden an den Ehemann das Rudel erneut auseinandergerissen würde.
Die Hunde hatten sich in den vergangenen Monaten durch den Auszug aus dem ehelichen Anwesen, den Tod eines Teils der Tiere, den Verlust des Ehemanns als Rudelmitglied und das Kennenlernen des Lebensgefährten der Ehefrau an zahlreiche neue Umstände gewöhnen müssen. Ein erneuter Umgebungswechsel und die Trennung von der seit einem dreiviertel Jahr maßgeblichen Bezugsperson ist den Hunden nach Auffassung des Familiensenats nicht zumutbar.
(Quelle: PM des OLG)