Familienrecht Urteile 2017 |
10.08.2017
Die von Bundestag und Bundesrat bereits Anfang Juni beschlossenen Neuregelungen zum Unterhaltsvorschuss werden rückwirkend zum 1. Juli 2017 in Kraft treten. Alleinerziehenden wird empfohlen, schon jetzt einen Antrag auf den erweiterten Unterhaltsvorschuss zu stellen.
Die Reform des Unterhaltsvorschusses ist Bestandteil des umfangreichen "Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften". Das Gesetzespaket muss noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Erst dann treten die Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss in Kraft. Der Unterhaltsvorschuss kann nur dann rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 bewilligt und ausgezahlt werden, wenn der Antrag spätestens im August gestellt wird.
Bis zur laufenden Zahlung von Unterhaltsvorschuss kann ggf. weiter die Unterstützung durch die Familienkasse (Kinderzuschlag), die Wohngeldstelle oder das Jobcenter erhalten werden.
Alleinerziehenden wird empfohlen, schon jetzt einen Antrag auf den erweiterten Unterhaltsvorschuss bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle (i.d.R. beim Jugendamt) zu stellen. Bei Antragstellungen im August kann der Unterhaltsvorschuss rückwirkend ab Juli gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen bereits in dieser Zeit vorlagen und der alleinerziehende Elternteil sich um Unterhaltszahlungen beim anderen Elternteil bemüht hat.
Für die Zeit ab dem 1. Juli 2017 kann der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.
Dadurch wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind bzw. durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.
(Quelle: PM des Bundesfamilienministerium)