Familienrecht Urteile 2018 |
14.06.2018
Der Begriff ''Umgangsrecht'' umfasst das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern. Die bulgarische Klägerin ist die Großmutter mütterlicherseits eines minderjährigen im Jahr 2002 geborenen Kindes. Seit der Scheidung seiner Eltern hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seinem griechischen Vater in Griechenland. Die Großmutter möchte ein Umgangsrecht erhalten.
Da es ihr nicht möglich sei, einen engen Kontakt mit ihrem Enkelsohn aufrechtzuerhalten und sie die griechischen Behörden ohne Erfolg um Unterstützung gebeten habe, rief sie die bulgarischen Gerichte an, um die Modalitäten für die Ausübung des Umgangsrechts zwischen ihr und ihrem Enkelsohn zu bestimmen.
Sie beantragte, dass er sie regelmäßig an bestimmten Wochenenden im Monat besuchen sowie zweimal im Jahr ein oder zwei Wochen seiner Ferien bei ihr verbringen dürfe. Das erstinstanzliche bulgarische Gericht und das Berufungsgericht wiesen den Antrag wegen fehlender Zuständigkeit zurück, weil eine EU-Verordnung die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats vorsehe, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe.
Das in letzter Instanz befasste Oberstes Kassationsgericht Bulgariens ist der Ansicht, dass er für die Bestimmung des zuständigen Gerichts wissen müsse, ob die EU-Verordnung auf das Umgangsrecht der Großeltern Anwendung finde. Mit seinem Urteil vom 31. Mai 2018 stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff ''Umgangsrecht'' im Sinne der EU-Verordnung autonom auszulegen ist.
Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität angesehen wird, weist der EuGH darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Nach Ansicht des EuGH erfasst der Begriff ''Umgangsrecht'' somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern.
Der EuGH stellt auch klar, dass zur Vermeidung sich widersprechender Maßnahmen durch unterschiedliche Gerichte und zum Schutz des Kindeswohls dasselbe Gericht, grundsätzlich das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständige, über das Umgangsrecht entscheiden muss.
(Quelle: PM des EuGH)