Familienrecht Urteile 2019 |
07.03.2019
Wenn dem Wohl eines Kindes damit besser gedient ist, muss seine Unterbringung bei Pflegeeltern auch dann ermöglicht werden, wenn ein Verwandter bereit ist, die Vormundschaft und die Betreuung des Kindes zu übernehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) mit Beschluss vom 20. November 2018 entschieden (Az.: I-8 UF 187/17).
In dem konkreten Fall hat das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr (AG) einer alleinerziehenden Mutter die elterliche Sorge über ihre heute zwei und zehn Jahre alten Kinder entzogen. Die Mutter hatte ihre Kinder aus eigener Hilflosigkeit stark vernachlässigt; sie steht inzwischen selbst unter Betreuung. Die Familie wünschte, dass die Kinder nun bei den beiden Schwestern der Mutter aufwachsen sollten, die sich dazu bereiterklärt hatten.
Weil dieser Wunsch aber nicht den Interessen der Kinder diene, ist ihm nach Auffassung des OLG nicht zu entsprechen. Es genüge nicht, dass den Kindern bei ihren Tanten keine weitere Gefahr drohe. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Kinder in einer vom Jugendamt ausgewählten Pflegefamilie besser aufgehoben wären als bei ihren Tanten.
Denen fehle die persönliche Eignung, die für die Bestellung zum Vormund erforderlich sei. Sie hätten sich bislang nicht um die Kinder gekümmert und keine Beziehung zu ihnen aufgebaut.
Die stark vernachlässigten Kinder bräuchten aber emotionale Sicherheit, einen sicheren Lebensort und stabile Lebensverhältnisse. Dies könne im konkreten Fall von Pflegeeltern besser gewährleistet werden als von den eigenen Verwandten. Um die Unterbringung bei Pflegeeltern zu ermöglichen, hat das OLG die Entscheidung des AG bestätigt, das Jugendamt zum Vormund zu bestellen.
(Quelle: PM des OLG)