Erbrecht Urteile 2013 |
18.03.2013
Die gesetzliche Stichtagsregelung, die nichtehelichen Kindern eine Beteiligung an Nachlass ihrer leiblichen Väter erst bei Erbfällen ab dem 29. Mai 2009 zubilligt, ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In zwei Verfahren (Az.: 1 BvR 2436/11 und 1 BvR 3155/11) hatte sich das BVerfG mit der Beschwerde von nichtehelichen Kinder zu befassen, die nach dem Tod ihrer leiblichen Väter Erbansprüche gerichtlich durchsetzen wollten. Beide scheiterten im Ausgangsverfahren in allen Instanzen mit ihrem Vorhaben.
Ausgangspunkt für diese Verfahren war das Gesetz über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder (NEhelG). In diesem Gesetz wird unter anderem die erbrechtliche Stellung nichtehelicher Kinder geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass nichteheliche und eheliche Kinder gleichgestellt waren. Dies galt aber zunächst nur für nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden. Für Kinder, die vor diesem Stichtag zur Welt kamen, blieb es bei der Rechtslage nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Diese Kinder waren nach dem Tod des leiblichen Vaters von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Darin sah der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Daraufhin änderte der deutsche Gesetzgeber das Erbrecht und stellte die ehelichen und nichtehelichen Kinder gleich, unabhängig von ihrem Geburtsdatum. Allerdings gilt diese Gleichstellung nur für Erbfälle, die nach der Verkündung der Entscheidung des EGMR eingetreten sind. Trat der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 ein, bleibt es bei der ursprünglichen Stichtagsregelung des 1. Juli 1949.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden griffen die Beschwerdeführer diese Reglung an, die ihnen die Teilhabe am Nachlass ihrer leiblichen Väter versagt. Beide Beschwerdeführer wurden vor dem 1. Juli 1949 geboren. Ihre Väter verstarben vor dem 29. Mai 2009.
Das BVerfG entschied in seinen Urteilssprüchen vom 18. März 2013, die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Nach Ansicht der Richter sind die Übergangsregelung des NEhelG und deren Anwendung durch die Instanzgerichte nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren die für und wider eine solche Regelung sprechenden Argument sorgfältig gegeneinander abgewogen. Verbleibt nach einem solchen Abwägungsprozess ein Rest an Ungleichbehandlung, so ist dieser hinzunehmen.
Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf die rückwirkende Beseitigung einer verfassungswidrigen Gesetzeslage. Würde sich die Gesetzesänderung auf bereits abgewickelte Erbfälle erstrecken, hätte dies zur Folge, dass eine Rückwirkung eintritt, die verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zulässig ist, so die Karlsruher Richter.