Erbrecht Urteile 2015 |
26.02.2015
Ab dem 17. August 2015 regelt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) welches Erbrecht für die Abwicklung eines Erbfalls anzuwenden ist. Maßgeblich ist danach das Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Damit ist ein Daseinsmittelpunkt gemeint an dem der Erblasser seinen familiären, beruflichen und sozialen Mittelpunkt hatte. Kurze Auslandsaufenthalte, z. B. Urlaubs- oder Geschäftsreisen, reichen dafür nicht aus.
Verstirbt ein deutscher Staatsbürger nach dem 17. August 2015 im Ausland, ist grundsätzlich ausländisches Erbrecht anzuwenden. Um diese Rechtsfolge auszuschließen kann im Testament eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts getroffen werden.