Erbrecht Urteile 2017 |
06.04.2017
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat in einem Beschluss vom 21. Dezember 2016 über die Wirksamkeit eines Schuldbeitritts eines Angehörigen zu einem Heimvertrag entschieden (Az.: 4 U 36/16).
Ein Pflegeheim hatte vor dem Landgericht Oldenburg mit Erfolg gegen die Tochter einer verstorbenen Heimbewohnerin geklagt. Die Tochter hatte beim Einzug ihrer Mutter ins Heim eine Kostenübernahmeerklärung unterschrieben. Das OLG hat jetzt die Verurteilung der Tochter zur Zahlung von rückständigen Heimkosten in Höhe von 5.600,- Euro bestätigt.
Vor Gericht hatte die Tochter argumentiert, sie hafte nicht, denn sie habe die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen. Darüber hinaus dürfe ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reiche nicht.
Das OLG hat entschieden, dass die Tochter zahlen muss. Das Ausschlagen der Erbschaft ändere daran nichts, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter gehe, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung. Auch handele es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag.
Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen das einschlägige Gesetz annehmen würde, müsse die Tochter haften. Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige.
(Quelle: PM des OLG)