Erbrecht Urteile 2017 |
14.09.2017
Ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur wirksam, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) hatte darüber zu entscheiden, ob ein im Alter von 88 Jahren verstorbener Mann den Erbvertrag mit seiner Ehefrau wirksam widerrufen hatte.
Die Ehepartner hatten sich 53 Jahre vor dem Tod des Ehemanns in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Rund ein halbes Jahr vor seinem Tod erklärte der Erblasser dann den Rücktritt von diesem Vertrag und setzte die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Die Ehefrau und die Kinder haben beim Amtsgericht, Nachlassgericht (AG) jeweils die Erteilung eines Erbscheins beantragt.
Das OLG hat mit Beschluss vom 3. August 2017 die Entscheidung des AG bestätigt, wonach die Ehefrau den Erbschein erhält (Az.: 2 Wx 149/17). Da die Parteien keinen Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag vereinbart hatten, sei nur ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Darunter fällt z.B. ein Verbrechen gegen den Ehegatten.
Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zwar habe die Ehefrau nach dem Vortrag der Kinder rund 19.000 Euro von einem Konto des Erblassers abgehoben und damit ihre Kosten beglichen und außerdem einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 Euro zu ihren Gunsten eingerichtet. Allein dieser Umstand beweise aber nicht ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Ehemanns. Dafür sei eine konkrete Kenntnis der im Innenverhältnis zu Grunde liegenden Absprachen und Verträge erforderlich. Keine Straftat liege vor, wenn die Ehefrau im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und ihrer Vollmachten gehandelt habe.
(Quelle: PM des OLG)