janoRadar | Abmahnung |
Bislang ist nach § 8 Abs. (3) Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unabhängig von Größe und Umfang der wirtschaftlichen Betätigung jeder Mitbewerber berechtigt, eine Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen auszusprechen. Diese weitgefasste Anspruchsberechtigung wurde in der Vergangenheit (auch von Rechtsanwälten) häufig dazu missbraucht, lediglich Geld mit Abmahnungen zu verdienen und nicht für faire Wettbewerbsbedingungen zu sorgen. Um diesen Missbrauch einzudämmen muss der Mitbewerber ab dem 1. Dezember 2021 "Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen."
Nach Ansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten ist ein datenschutzkonformer Betrieb einer Facebook-Fanpage nicht möglich. Eine Fanpage dient u. a. dazu, ein Unternehmen bzw. Unternehmensprodukte zu bewerben, indem man Fans/Kunden über interne Neuigkeiten informiert. Wenn Fans über die Funktionen "Liken" und "Teilen" auf Mitteilungen reagieren, erscheinen sie auch auf der Startseite von Freunden der Fans.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte fordert im ersten Schritt alle Bundesministerien und Bundesbehörden auf, ihre Facebook-Fanpages bis Ende des Jahres abzuschalten.
Mehr dazu hier (externer Link).
Hintergrund:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom Juni 2018 entschieden, dass Betreiber von Facebook-Fanpages für Datenverarbeitungen von Facebook mitverantwortlich sein können.
In seinem Urteil vom Juli 2020 hat der EuGH die Datenschutzvereinbarung zwischen der EU und den USA "Privacy Shield" für nichtig erklärt. Daher fehlt aktuell auch eine allgemeingültige Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten von EU-Bürgern in die USA, dem Sitz Facebooks.
Ein Internetnutzer hat seinen Rechtsanwalt zunächst damit beauftragt, bei einem Onlineshop-Betreiber Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einzuholen. Der Betreiber räumte ein, Google Analytics zu nutzen und damit Daten in die USA zu übermitteln.
Aufgrund der im Vorjahr vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) für nichtig erklärten Datenschutzvereinbarung zwischen der EU und den USA ("Privacy Shields") verstößt eine solche Datenübertragung aber aktuell gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die USA gehören nämlich zu den sog. unsicheren Drittländern, d. h. eine Datenübermittlung bedarf einer wirksamen Rechtsgrundlage.
Der Anwalt führte aus, dass weder ein Angemessenheitsbeschluss noch ausreichende Standarddatenschutzklauseln oder Binding Corporate Rules als Rechtsgrundlage vorlägen. Er machte deshalb einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000 Euro geltend. Zusätzlich forderte er die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Weitere Informationen zum Privacy Shield finden Sie: hier.
Das Landgericht Hamburg hat einem bekannten Versanddienstleister in einem Urteil die Regelung des
§ 312a Abs. 5 BGB (externer Link).
verdeutlicht. Das Gesetz verbietet es Unternehmern, von Verbrauchern ein Entgelt für die telefonische Klärung von Fragen zu einem bereits geschlossenen Vertrag zu verlangen. Solche Vertragsfragen müssen Verbrauchern zum Grundtarif beantwortet werden.
Praxistipp: Geben Sie daher weder im Impressum noch in der Widerrufsbelehrung eine kostenpflichtige Servicenummer/Mehrwertdienstenummer an.
Zum Urteil (externer Link).
Der IDO Verband macht es sich einfach und viele Händler machen es ihm einfach: Es werden vorrangig schnell auffindbare und vermeidbare Verstöße abgemahnt. Diesmal war es wieder das fehlende Muster-Widerrufsformular und die fehlende Grundpreisangabe.
Während das Muster-Widerrufsformular (Bestandteil unserer AGB Update-Service Pakete) schnell auf der Amazonseite eingefügt/angezeigt werden kann, muss der Händler bei der fehlenden Grundpreisangabe mehr Arbeit investieren und sein vollständiges Warensortiment überprüfen.
Bei Angeboten von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche muss neben dem Endpreis auch der Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angegeben werden.
Die praxisrelevante Preisangabenverordnung finden Sie hier (externer Link).
Informationen der IHK Frankfurt zur Preisauszeichnung finden Sie hier (externer Link).
Bei der Überprüfung eines Online-Shops hat die zuständige Datenschutzbehörde auch ein Auge auf die eingesetzte Verschlüsselung geworfen. Die Behörde hat festgestellt, dass der Webserver die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) als unsicher eingestuften Transportprotokolle TLS 1.0 und TLS 1.1 unterstützt.
Dies hat die Behörde als einen Verstoß gegen Art. 32 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewertet, der eine Sicherheit der Datenverarbeitung nach dem Stand der Technik fordert. Gängig sei derzeit die Verwendung der Transportprotokolle TLS 1.2 und TLS 1.3.
Die Einstufung der Transportprotokolle durch das BSI finden Sie hier ab Seite 7 (externer Link).
Bereits seit dem 1. Januar 2019 müssen alle Händler, die sog. "systembeteiligungspflichtige Verpackungen" verwenden, beim Verpackungsregister LUCID (externer Link) der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert sein.
Eine Nichtregistrierung kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro nach sich ziehen. Eine Besonderheit von LUCID ist die Öffentlichkeit, d. h. jeder kann nachprüfen, ob sich ein Unternehmen registriert hat. Diese Transparenz soll den Registrierungsdruck erhöhen.
Ein Händler wurde bei LUCID nicht gefunden und von einem bekannten Rechtsanwalt aufgefordert, seine Registrierungsnummer vorzulegen. Mit dem Nachweis wäre die Angelegenheit erledigt, anderenfalls sollte der Händler Anwaltskosten in Höhe von 280 Euro zahlen und die Registrierung nachholen, um nicht auch formell auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.
Informationen zur Registrierung finden Sie hier:
Informationsfilm (externer Link).
Leitfaden und FAQ (externer Link).
Für weitere Fragen steht Ihnen die ZSVR zur Verfügung:
Ein Händler erhielt Mitte Dezember 2020 von einem bekannten Rechtsanwalt eine sog. Berechtigungsanfrage verbunden mit einer Unterlassungs-/Verpflichtungserklärung. Dem Händler wurde vorgeworfen, seinem Verkaufspreis eine höhere, aber veraltete Herstellerverkaufspreisempfehlung (unverbindlicher Verkaufspreis, UVP) werblich gegenüberzustellen und damit gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen. Erlaubt ist eine Preisgegenüberstellung nämlich nur mit einer aktuellen UVP des Herstellers (weitere Informationen zu diesem Preisthema von der IHK München).
Bedenken bestehen aber hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Berechtigungsanfrage im Hinblick auf die am 2. Dezember 2020 in Kraft getretenen Neuregelungen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach dürfen Wettbewerber für Verstöße gegen Informationspflichten keine Abmahnungen mit strafbewehrten Unterlassungserklärungen und auch keine Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten mehr verlangen. Es ist fraglich, ob die mit der Berechtigungsanfrage verknüpfte Kostenerstattungspflicht überhaupt zulässig ist. Wer eine solche Berechtigungsanfrageerhält, sollte sie einem Anwalt zur Überprüfung vorlegen.
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