Entgeltfortzahlung (Vergütung während der Erkrankung) |
Wenn die Erkrankung rechtzeitig angezeigt wurde, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für maximal sechs Wochen. Dabei wird die regelmäßig erzielte Vergütung ohne Überstunden zugrunde gelegt. Der Anspruch auf Fortzahlung der Arbeitsvergütung im Krankheitsfall entsteht bei jeder Erkrankung neu.
Tritt die zweite Erkrankung ein, während der Arbeitnehmer noch aufgrund der ersten Erkrankung arbeitsunfähig ist, beschränkt sich der Entgeltfortzahlungsanspruch allerdings auf einmalig sechs Wochen. Für eine zweite Bezugsdauer soll es ausreichend sein, dass der Arbeitnehmer für wenige, in der Freizeit liegende Stunden arbeitsfähig gewesen ist. Gearbeitet haben muss er zwischen der ersten und der zweiten Erkrankung dagegen nicht.
Handelt es sich dagegen um dieselbe Krankheit gilt Folgendes: Erkrankt der Arbeitnehmer an derselben Krankheit und liegen zwischen den Erkrankungen noch keine sechs Monate, endet die Fortzahlung der Arbeitsvergütung, sobald der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen krank ist (unabhängig davon, ob die sechs Wochen bereits bei der erstmaligen oder erst durch die folgende Erkrankung überschritten werden). In diesem Fall besteht eine erneute Fortzahlungspflicht der Arbeitsvergütung erst dann wieder, wenn seit der erstmaligen Erkrankung ein Jahr vergangen ist.
Rechtsgrundlage:
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)
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