Gesetzliche ErbfolgeDie gesetzliche Erbfolge findet Anwendung, wenn der Erblasser keine anderweitige Regelung in einem Testament oder einem Erbvertrag festgelegt hat. Danach sind zunächst die Kinder und Ehegatten als Erben berufen, ohne Kinder auch die Eltern.
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Bei der gesetzlichen Erbfolge sind bestimmte Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten einem Abkömmling macht, zu berücksichtigen. Zweck dieser Regelung ist es, die Abkömmlinge des Erblassers in der...
Ehegatten sind als gesetzliche Erben berufen, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Die Höhe ihres Erbanteils richtet sich dabei nach dem Güterstand, in dem sie mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls ...
Ein Lebensgefährte des Erblassers wird nicht gesetzlicher Erbe. Ist er nicht durch letztwillige Verfügung (also durch Testament oder Erbvertrag) als Erbe eingesetzt, geht er leer aus. Hat der Erblasser keine Kinder, und...
Ein gesetzlicher Erbe kann durch Tod, Ausschlagung der Erbschaft oder Erbunwürdigkeitserklärung nicht mehr zum Erbe berufen sein. Wer an seine Stelle tritt, richtet sich nach der Nähe des Verwandtschaftsverhältnis, in dem er...
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